XLVIII. 427
Ist über eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ein Brief erteilt, oder
ist eine Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus
einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann,
bestellt, so ist zur Eintragung des Übergangs der Belastungen auf die neue Baustelle die Vor-
legung des Briefes oder der Urkunde nicht erforderlich. Wird der Brief mit dem Ersuchen
der Staatsbehörde oder später vorgelegt, so ist der übergang des Rechtes auf dem Briefe zu
vermerken. Wird der Brief nicht vorgelegt, so hat zu diesem Zwecke das Grundbuchamt den
Besitzer des Briefes zur nachträglichen Vorlegung anzuhalten.
Siebenter Abschnitt.
Bon den Umlagen der Bedürfnisse der Anstalt.
8 55.
Die Mittel zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gebäudeversicherungsanstalt an Ent-
schädigungen, sowie zur Bestreitung des sonstigen Aufwandes, werden durch Umlage auf
sämtliche versicherten Gebände nach Verhältnis ihrer Versicherungssummen aufgebracht.
g 656.
Der Umlagefuß für sämtliche Gebäude ist gleich.
857.
Alle im Laufe eines Kalenderjahres erwachsenen Lasten werden erst in dem nächstfolgenden
Jahre nachträglich umgelegt.
Jeder Umlage ist die für dasselbe Jahr, in welchem die umzulegenden Lasten sich ergeben
haben, festgestellte Versicherungssumme zu Grunde zu legen.
Die Umlagen sind nur nach ganzen Pfennigen auf je 100 . der einzelnen Versicherungs-
summen zu berechnen und unterliegen — unbeschadet der Bestimmungen in § 23 — für den
Lauf des Jahres auch im Falle der Veränderung der Versicherungssumme eines Gebäudes
weder einer Erhöhung noch einer Herabsetzung.
g 68.
Zahlungspflichtig für die Umlage der Gebäudeversicherungsanstalt gegenüber ist, wer am
31. Dezember des Jahres, für welches sie erhoben wird, Eigentümer des Gebäudes gewesen
ist. Bei inzwischen eingetretenen Änderungen im Eigentum haftet jedoch auch der neue Eigen—
tümer samtverbindlich und zwar auch für Rückstände aus früheren Jahren. Die Zahlung
der verfallenen Umlagebeträge kann eintretenden Falls auch durch Abzug an der zu leistenden
Entschädigung bewirkt werden. Insoweit jemand hiernach Umlage für einen Zeitraum bezahlen
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 74