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einnehmereien unentgeltlich bezogen werden können. Die Beamten, welche die Anträge ent—
gegennehmen, werden auf Wunsch bei der Ausfüllung der Vordrucke behilflich sein. Bei der
Umwandlung von Schuldverschreibungen mit verschiedenen Zinssätzen sind für alle Schuldver-=
schreibungen, welche den gleichen Zinssatz aufweisen, gesonderte Anträge zu stellen.
(2) Die Bezeichnung des Gläubigers muß so genau erfolgen, daß die Unterscheidung von
einem anderen mit Sicherheit geschehen kann.
Bei natürlichen Personen sind anzugeben:
a. der Familienname,
b. die Vornamen,
. bei Frauen auch der Geburtsnamc,
(1. der Beruf oder Stand,
e. der Wohnort und in Städten die Wohnung nach Straße und Hausnummer.
Bei geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen ist der ge-
setzliche Vertreter (Elternteil, Vormund, Pfleger, Beistand) unter Beifügung der Eigenschaft
des Vertreters, bei minderjährigen Personen auch der Geburtstag und Geburtsort des Minder-
jährigen anzugeben.
(3) Die gleichen genauen Angaben (Zn bis c) sind erforderlich für die als Zinsenempfänger
benannten natürlichen Personen, seien diese nun Bevollmächtigte oder Vormünder oder andere
gesetzliche Vertreter.
(4) In Anträgen, die eine Beschränkung des Gläubigers in der Verfügung über Kapital
oder Zinsen zum Gegenstande haben, ist die Art und der Umfang der Beschränkung und die
Person, zu deren Gunsten die Beschränkung erfolgen soll, genau anzugeben.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf Anträge, die
eine Anderung oder die Löschung eines Eintrags im Staatsschuldbuch (§ 9 des Gesetzes) be-
zwecken, wozu gleichfalls Vordrucke vorrätig gehalten werden. Die Reichsbankanstalten befassen
sich nicht mit Löschungsanträgen.
§ 8 Gu 88 4 und 5 des Gesetzes).
(1I) Soll die Eintragung auf den Namen einer juristischen Person, Handelsfirma, einge-
tragenen Genossenschaft oder eingeschriebenen Hilfskasse geschehen, so ist, soweit die Tatsachen
nicht amtsbekannt sind, dem Antrag das Zeugnis der zuständigen öffentlichen Behörde beizu-
fügen, durch das dargetan wird,
bei juristischen Personen, daß sie Rechtsfähigkeit haben,
bei den Firmen, daß sie mit der angegebenen Bezeichnung im Handelsregister einge-
tragen sind,
bei eingetragenen Genossenschaften, daß sie in einem Genossenschaftsregister im Gebiete
des Deutschen Reichs eingetragen sind, und
bei eingeschriebenen Hilfskassen, daß sie als Kassen innerhalb dieses Gebiets zugelassen
sind Haben juristische Personen ihren Sitz außerhalb des Deutschen Reichs, so ist ferner