470 LVI.
* 11.
Der Geschäftskreis der Betriebsinspektionen umfaßt den Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs-
und Kassendienst der Staatseisenbahnen, den nichttechnischen Teil des Telegraphendienstes und
die Handhabung der Bahnpolizei.
12.
Der Geschäftskreis der Bahnbauinspektionen umfaßt die Unterhaltung und Beaufsichtigung
der im Betrieb befindlichen Bahnen, einschließlich der Hochbauten, der Telegraphen-, Signal-
und sonstigen Sicherungseinrichtungen sowie der Fernsprechanlagen, den Betrieb der Magazine
für Bahnmaterialien, die Wahrung des Grundeigentums und die Ausführung von Erweiterungs-
und Neubauten.
8 13.
Der Geschäftskreis der Maschineninspektionen umfaßt den Lokomotivdienst, den Wagen-
reinigungs= und den Wagenaussichtsdienst, ferner die betriebsmäßige Instandhaltung der Fahr-
zeuge, soweit diese nicht den Werkstätteinspektionen übertragen ist (§ 14), sowie die Über-
wachung und Unterhaltung der ihnen zugeteilten Nebenanlagen, endlich den ihnen zugewiesenen
Magazinsdienst.
14.
Der Geschäftskreis der Werkstätteinspektionen umfaßt den Betrieb der Werkstätten, Elek-
trizitätswerke und sonstigen Nebenanlagen, soweit er nicht den Maschineninspektionen übertragen
ist (§ 13), und den ihnen zugewiesenen Magaziusdienst.
15.
Der Geschäftskreis der Maschinen= und Dampfschiffahrtsinspektion Konstanz umfaßt außer
den in § 13 genannten Aufgaben des Eisenbahndienstes den gesamten Dienst der Bodensee-
dampfschiffahrt.
8 16.
In allen, den Geschäftskreis mehrerer Bezirksstellen berührenden Angelegenheiten haben
diese Stellen zusammenzuwirken. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Generaldirektion
der Staatseisenbahnen.
IV. Ortsstellen.
17.
1. Die Ausführung des äußeren Dienstes, soweit sie nicht den Bezirksstellen zugewiesen
ist, erfolgt unter deren Aufsicht durch die Ortsstellen.
2. Die Ortsstellen sind:
a. die Stationsämter, Güterämter und Haltepunkte,
b. die Bahnmeistereien und Hochbaubahnmeistereien,
. die Telegraphenmeistereien,