Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

LIX. 481 
86. 
Reihenfolge der Zuziehung der Beisitzer der Oberversicherungsämter. 
(8 1684 der Reichsversicherungsordnung.) 
Die Beisitzer werden zu den Verhandlungen der Spruchkammern nach der alphabetischen 
Reihenfolge der Anfangsbuchstaben ihres Namens unbeschadet des § 1685 der Reichsversicher- 
ungsordnung zugezogen. 
Acztliche Sachverständige der Oberversicherungsämter. 
(§ 1686 der Reichsversicherungsordnung.) 
§ 7. 
Zahl. 
Jedes Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) wählt im Monat Dezember, welcher der 
vierjährigen Wahlperiode vorhergeht, — erstmals alsbald nach Inkrafttreten dieser Ver- 
ordnung — aus der Zahl der im Bezirk des Oberversicherungsamts vorhandenen approbierten 
Arzte (beamtete und sonstige Arzte) zwei Sachverständige und zwei Stellvertreter. 
Auf Antrag des Direktors des Oberversicherungsamts kann das Oberversicherungsamt 
(Beschlußkammer) beschließen, daß eine größere Anzahl von Sachverständigen oder von Stell- 
vertretern zu wählen ist. 
88. 
Wahl. 
Der Direktor hat dem Oberversicherungsamt die zu wählenden Sachverständigen vorzu— 
schlagen, nachdem er vorher eine gutächtliche Außerung der Arztekammer (Gesetz vom 10. Ok- 
tober 1906, die Rechtsverhältnisse des Sanitätspersonals betreffend — Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 491) eingeholt hat. 
Die Wahl findet in nicht öffentlicher Sitzung unter dem Vorsitz des Direktors statt. 
Sie kann, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch mündliche Zustimmung zu dem 
Vorschlag vorgenommen werden; andernfalls erfolgt sie durch Abgabe von Stimmzetteln. Im 
letzteren Falle ist jeder der Sachverständigen und Stellvertreter besonders zu wählen. 
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. 
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet vorbehaltlich der Bestimmung in § 10 
der Vorsitzende. 
89. 
Wahlniederschrift. 
Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem 
Schriftführer zu vollziehen ist. 
87.
	        
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