Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

LIX. 485 
Kurze Banarbeiten. 
(§8 825, 828 der Reichsversicherungsordnung.) 
8 22. 
Die Mittel zur Deckung der in 8 825 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Ent- 
schädigungsbeträge und Verwaltungstosten werden durch Beiträge der Kreisverbände aufgebracht, 
welche den dadurch erwachsenden Aufwand im Wege der Kreisbestenerung umlegen. 
  
II. Nicht gewerbsmäßiges Halten von Reittieren und Jahrzeugen. 
(88 839 ff. der R ichs sicherungsordnung.) 
g 23. 
Hinsichtlich der Vorlage der Nachweise und der Vergütung für die Einziehung der Prämien 
gelten die Vorschriften der 88 20 und 21 dieser Verordnung entsprechend. 
  
III. Betriebe und Tätigkeiten für Rechnung öffentlicher Berbände. 
(88 892 bis 897, 914, 625, 627, 628 der Reichsversicherungsordnung). 
8 24. 
Ausführungsbehörde. 
Als Ausführungsbehörde mit den Rechten und Pflichten der Genossenschaftsorgane wird 
die Großherzogliche Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues bestimmt: 
1. für die Baggerei-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm= und Fährbetriebe des Staates, 
wenn der Betrieb für seine Rechnung geht, ausgenommen jedoch die der General- 
direktion der Staatseisenbahnen unterstehenden Dampfschiffahrtsbetriebe; 
für die in § 627 der Reichsversicherungsordnung erwähnten Bauarbeiten und Tätig- 
keiten bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (8 537 
Nr. 6, 7 der Reichsversicherungsordnung), wenn diese Bauarbeiten oder Tätig- 
keiten für Rechnung des Staates ausgeführt werden; 
für die in § 628 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Bauarbeiten und Tätig- 
keiten bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (§ 537 
Nr. 6, 7 der Reichsversicherungsordnung), welche für leistungsfähig erklärte Gemeinden, 
Gemeindeverbände oder andere öffentliche Körperschaften als Unternehmer in anderen 
als Eisenbahnbetrieben ausführen. 
d 
  
  
8 26. 
Unfallverhütungsvorschriften der Ausführungsbehörde. 
Die von der Oberdirektion als Ausführungsbehörde gemäß § 897 der Reichsversicherungs- 
ordnung erlassenen Vorschriften über das in den Betrieben und bei den Bauausführungen von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.