486 LIX.
den Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten haben nur für Betriebe
und Bauausführungen im Geschäftsbereiche der Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues
Geltung, sofern diese Vorschriften nicht mit Zustimmung der vorgesetzten Dienstbehörde oder
des zuständigen Verwaltungsorgans der Gemeinden oder Körperschaften auch'auf andere unter
§24 Ziffer 1 bis 3 bezeichnete Betriebe und Bauausführungen ausgedehnt werden.
Zur Verhängung von Geldstrafen auf Grund solcher Vorschriften ist die dem Betriebe
oder der Bauausführung unmittelbar vorgesetzte Behörde zuständig.
Dritter Teil.
Landwirtschaftliche Unfallversicherung.
Erster Abschnitt.
Durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst.
(§ 936 der R ichs sicherungsordnung.)
8 26.
Das Oberversicherungsamt hat die Festsetzung des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes
der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, welche nach Amtsbezirken oder Teilen eines solchen
zu erfolgen hat, im Staatsanzeiger und in den amtlichen Verkündigungsblättern seines Be—
zirks zu veröffentlichen.
Von der Festsetzung ist dem Vorstand der Berufsgenossenschaft, dem Landesversicherungs-
amt, dem Ministerium des Innern und den Landeskommissären Kenntnis zu geben.
Die Festsetzung ist in Zeiträumen von vier zu vier Jahren zu wiederholen.
Ergeben sich schon früher erhebliche Anderungen des durchschnittlichen Jahresarbeits=
verdienstes, welche nicht bloß auf vorübergehende Ursochen zurückzuführen sind, so hat von
Amtswegen oder auf Antrag von Beteiligten (insbesondere des Genossenschaftsvorstands) schon
früher eine Nachprüfung der Festsetzung zu erfolgen.
Bei der Festsetzung und Nachprüfung ist der Wert der Sachbezüge (§8 160 der Reichs-
versicherungsordnung) entsprechend zu berücksichtigen.
Alle Anderungen treten zu Beginn des nächsten Kalenderjahrs in Kraft.
Zweiter Abschnitt.
Vollzugsvorschriften zu Artikel 1 88 3 bis 16 des Gesetzes vom 22. Juni 1912, die Aus-
führung der Reichsversicherungsordnung betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 295).
I. Wahlen.
827.
Die Wahl der Vertreter der Unternehmer zur Genossenschaftsversammlung und der Vor-
standsmitglieder der Genossenschaft erfolgt, soweit nicht eine Ernennung stattfindet (§ 5 zu