Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

496 LIX. 
Ist in einer Gemeinde die Abschätzung der Arbeitstage im allgemeinen als unrichtig zu 
erachten, so kann der Genossenschaftsvorstand durch Vermittlung des Versicherungsamts (Vor 
sitzender) eine Wiederholung der Abschätzung für diese Gemeinde anordnen; dabei ist die Ab 
schätzungskommission vom Versicherungsamt (Vorsitzender) auf die doppelte Zahl von Mit- 
gliedern zu verstärken. Die weiter ernannten Mitglieder sollen in der Regel ihren Wohnsitz 
in einer benachbarten Gemeinde haben. 
Die Prüfung des Verzeichnisses und das daraufhin etwa einzuleitende Verfahren soll 
in der Regel bis zum 1. Jannar abgeschlossen sein. 
§* 50. 
Entscheidung über die Zugehörigkeit nen eröffucter Betriebe. 
Ist der Genossenschaftsvorstand der Ansicht, daß ein bei der Nachprüfung des Verzeich- 
nisses neu eingetragener Betrieb nicht der Genossenschaft angehöre, so hat er gemäß § 11 
Ziffer 2 Absatz 3 des Landesgesetzes dem Versicherungsamt von der Ablehnung der Zuge 
hörigkeit unter Angabe der Gründe Eröffnung zu machen. 
§ 51. 
Auslegung des vom Genossenschaftsvorstand genehmigten Verzeichnisses in der Gemeinde. 
Nach Abschluß der Prüfung ist das Verzeichnis vom Genossenschaftsvorstand durch Bei- 
setzung seiner Genehmigung endgültig festzustellen und in Urschrift dem Bürgermeister durch 
Vermittlung des Versicherungsamts (Vorsitzender) mitzuteilen. 
Der Bürgermeister hat das Verzeichnis sofort während zwei Wochen zur Einsicht der 
Beteiligten im Rathause auszulegen und den Zeitpunkt der erfolgten Auslegung in orts 
üblicher Weise mit dem Anfügen bekannt zu machen, daß die Beteiligten während zwei Wochen 
davon Einsicht nehmen und während dieser Zeit und einer weiteren Frist von einem Monat 
beim Bürgermeister schriftlich oder mündlich Widerspruch erheben können. 
Sofern für zugewiesene abgesonderte Gemarkungen ein Anhangsverzeichnis aufgestellt ist, 
sind die Eigentümer dieser Gemarkung oder deren Vertreter von der Auslegung des Anhangs- 
verzeichnisses zu verständigen, mit der Anheimgabe, dasselbe einzusehen und den in der abge 
sonderten Gemarkung seßhaften Beteiligten davon Mitteilung zu machen. 
Der Widerspruch, den die beteiligten Betriebsunternehmer während der zweiwöchigen 
Auflagefrist und während des weiteren Monats beim Bürgermeister erheben wollen, kann nur 
darauf gestützt werden, daß ihr Betrieb ins Verzeichnis aufgenommen oder nicht aufgenommen 
ist, oder daß die Abschätzung der Arbeitstage (oder falls Gefahrklassen gebildet sind, die Ver 
anlagung in die Gefahrklasse) eine unrichtige sei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.