498 LIX.
IV. Kußerordentliche Aachprüfung des Berzeichnisses unter Mitwirkung des
Steuerkommissärs.
8 5a4.
Anordnung.
Auf Antrag oder nach Anhörung des Genossenschaftsvorstands und nach Benehmen mit
der Zoll= und Steuerdirektion kann das Landesversicherungsamt allgemein oder für bestimmte
Bezirke oder Gemeinden anordnen, daß die Nachprüfung der Verzeichnisse unter Mitwirkung
des Steuerkommissärs erfolge.
8 55.
Bezirksrätliches Gutachten über das Erfordernis an Arbeitstagen.
Damit die Abschätzungen für größere Gebiete nach tunlichst gleichmäßigen Grundsätzen
erfolgen, hat der Bezirksrat vor jeder außerordentlichen Nachprüfung des Verzeichnisses (§ 54
dieser Verordnung) unter Beizug des Landwirtschaftslehrers ein Gutachten darüber abzugeben,
wie viele Arbeitstage männlicher erwachsener Personen (Mannsarbeitstage) nach den Verhält-
nissen des Bezirks im Jahresdurchschnitt zur Bewirtschaftung von einem Hektar land= und
forstwirtschaftlichen Geländes, nach Kulturarten gesondert, und für die Pflege eines Stückes
Vieh, gesondert nach Pferden, Großvieh und Kleinvieh, ungefähr erforderlich sind. Vor Ab-
gabe des Gutachtens sind nach Ermessen des Bezirksamts hierüber Außerungen des Großh.
Forstamts, Domänenamts, der Landwirtschaftskammer, des landwirtschaftlichen Bezirksvereins,
einzelner Gemeindebehörden und geeignetenfalls sonstiger mit den betreffenden Verhältnissen
vertrauter zuverlässiger Persönlichkeiten einzuholen. Sofern die Verhältnisse in verschiedenen
Gemarkungen oder Teilen des Amtsbezirks erhebliche Unterschiede in dieser Hinsicht aufweisen,
ist das Gutachten getrennt für die einzelnen Teile des Amtsbezirks zu erstatten. Auch ist
mit den benachbarten Bezirksämtern zum Zwecke der Herbeiführung tunlichster Gleichmäßigkeit
ins Benehmen zu treten.
Von dem bezirksrätlichen Gutachten ist dem Steuerkommissär, den Abschätzungskommissionen,
dem Landesversicherungsamt und dem Genuossenschaftsvorstand Kenntnis zu geben.
Die erstmals auf Grund der Verordnung vom 17. August 1889 abgegebenen bezirks-
rätlichen Gutachten sind bis spätestens 1. Januar 1914 einer erneuten Prüfung und ge-
gebenenfalls einer Anderung zu unterziehen.
V. Amlegung und Erhebung der Beiträge.
856.
Festsetzung des Umlagesußes.
Tunlichst bald nach Ablauf des Rechnungsjahrs hat der Genossenschaftsvorstand festzu-
stellen, welche Summe für das umfflossene Beitragsjahr auf die Genossenschaftsmitglieder umzu-
legen ist.