Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

LIX. 501 
Die zehn Mark übersteigenden Beiträge sind je zur Hälfte auf 1. März und 1. Juni, 
die übrigen Beiträge auf 1. März fällig. Sie sind innerhalb 1/ Tagen nach der Fälligkeit 
zu bezahlen. 
ʒ 63. 
Erhebung von Widersprüchen gegen die Beitragsberechuung. 
Der zur Beitragsentrichtung in Anspruch Genommene kann binnen einer Frist von zwei 
Wochen, von der Zustellung des Forderungszettels an gerechnet, gegen die Beitragsberechnung 
Widerspruch erheben; der Widerspruch ist unter Bezeichnung der Beschwerdepunkte schriftlich 
beim Genossenschaftsvorstand oder zum Zwecke der Mitteilung an letzteren mündlich oder 
schriftlich beim Versicherungsamt anzubringen. 
Durch den Widerspruch kann die nach §§ 10 und 11 des Landesgesetzes und 88 35 bis 55 
dieser Verordnung erfolgte Abschätzung und Veranlagung nicht angefochten werden; auch ent- 
bindet die Erhebung des Widerspruchs nicht von der Verpflichtung zur sofortigen vorläufigen 
Entrichtung des Beitrags. 
Bei der Erledigung des Widerspruchs durch den Genossenschaftsvorstand und der Beschwerde 
an das Landesversicherungsamt ist § 52 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. 
8 64. 
Vereinnahmung und Beitreibung der Beiträge. 
Die eingehenden Beiträge sind in den Spalten 10 bis 17 des Verzeichnisses einzutragen. 
Liegen besondere Gründe für die Befristung der Schuldigkeit vor, so kann diese durch die 
Amtskasse, jedoch nicht länger als bis Ende September bewilligt werden. 
Die Beitreibung der rückständigen Beiträge erfolgt nach den für die Betreibung der Staats- 
steuern geltenden Vorschriften. 
½ 
Ablieferung der durch den Stenererheber eingezogenen Beiträge an die Amtskasse. 
Die eingezogenen Beiträge werden vom Steuererheber in der betreffenden Monatsspalte 
zusammengezählt und bei der nächsten Monatsabrechnung an die Amtskasse abgeliefert. 
Beiträge, die bis 1. August wegen Befristung oder trotz Betreibung nicht eingegangen 
sind, sind in ein Rückstandsverzeichnis zu übertragen. 
Die Nummer, unter der der Pflichtige in das Rückstandsverzeichnis eingetragen ist, ist 
bei dem entsprechenden Eintrag in dem Verzeichnis (Hebrolle) unter Angabe des rückständigen 
Betrags in Spalte 16 zu vermerken. 
Das Verzeichnis ist darauf durch Aufrechnung der eingegangenen und der rückständig 
gebliebenen Beträge abzuschließen und der Amtskasse vorzulegen. 
Die Amtskasse überwacht die weitere Betreibung der in das Rückstandsverzeichnis auf- 
genommenen Beträge und verfügt gegebenenfalls deren Abgangsverrechnung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.