502 LIX.
66.
Verrechnung bei der Amtskasse.
über die Verrechnung der erhobenen Beiträge bei der Amtskasse und über das Verfahren
bei deren Ablieferung an die Genossenschaft bleibt besondere Anordnung vorbehalten.
Die erledigten Verzeichnisse sendet die Amtskasse bis Anfang Oktober an die Abschätzungs
kommissionen zurück.
§ 67.
Aktenanfbewahrung.
Die Verzeichnisse nebst den zugehörigen Fragekarten und sonstigen Materialien sind für
die Abschätzungskommission mindestens fünf Jahre im Gemeindearchiv aufzubewahren.
VI. Kosten und Gebühren.
8 68.
Kosten für Vordrucke.
Die in dem Abschätzungs,, Umlage und Erhebungsverfahren erforderlichen Vordrucke sind
den beteiligten Staats= und Gemeindebehörden und den Abschätzungskommissionen von der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf deren Kosten zu liefern.
8 69.
Vergütung für die Mühewaltung der Mitglieder der Abschätzungskommissionen und der Gemeindebeamten.
Hinsichtlich des den Mitgliedern der Abschätzungskommission etwa zustehenden Anspruchs
auf Vergütung sind die Bestimmungen der Genossenschaftssatzung maßgebend.
Die Gemeindebeamten und Bediensteten haben für die Wahrnehmung der ihnen bei der
Abschätzung der Betriebe obliegenden Geschäfte gegen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
soweit einen Anspruch auf Vergütung, als sie Geschäfte außerhalb Orts zu besorgen hatten.
Auf die Vergütung und deren Anweisung finden in diesen Fällen die Bestimmungen der
Gemeindegebührenordnung entsprechende Anwendung. Die Gebührenforderung ist durch Ver-
mittlung des Versicherungsamts (Vorsitzender) dem Genossenschaftsvorstand vorzulegen.
Außerdem sind dem Ratschreiber für seine Mitwirkung beim Abschätzungsgeschäfte und
dem Ortsdiener für die Zustellung und Einsammlung der Fragekarten Gebühren aus der
Gemeindekasse zu gewähren; die Gebühr des Ratschreibers beträgt für jeden neuen oder
abgeänderten Eintrag in das Verzeichnis 10 F; die Gebühr des Ortsdieners beträgt 5
für jede Zustellung und Einsammlung.