Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

508 LIX. 
Fünfter Teil. 
übergangsbestimmungen. 
I. Krankenversicherung. 
8 82. 
Zuständigkeit der Oberversicherungsämter. 
Für das Gebiet der Krankenversicherung werden bis zum Tage, an dem die Vorschriften 
des zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung in Kraft treten, die Oberversicherungs- 
ämter als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 84 des Krankenversicherungsgesetzes 
Z Z . 3. September 1892 
2 * *- · - 
in Verbindung mit § 5 der Verordnung vom 14. August 1903 , den Vollzug der Kranken- 
Seite 440 
versicherung betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt ig i 155 bestimmt. 
Die Sachen, die bei den bisherigen höheren Verwaltungsbehörden (Absatz 1) anhängig 
sind, werden am 1. Januar 1913 in der Lage, in der sie sich befinden, an die Oberver- 
sicherungsämter abgegeben und sind von diesen zu erledigen. 
Hinsichtlich der Betriebskrankenkassen, welche ausschließlich für Betriebe des Reichs oder 
Staats errichtet sind, trifft die der Verwaltung von Reichs= und Staatsbetrieben vorgesetzte 
Dienstbehörde Bestimmung, bei Staatsbetrieben im Benehmen mit dem Ministerium des 
Innern. 
g 83. 
Zuständigkeit der Vorsitzenden der Versicherungsämter. 
Für die Zeit, bis die Vorschriften des zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung 
in Kraft treten, werden die Aufgaben, die auf dem Gebiete der Krankenversicherung den 
unteren Verwaltungsbehörden und den Aussichtsbehörden der Krankenkassen obliegen, den Vor- 
sitzenden der Versicherungsämter übertragen. 
Die Sachen, die bei Gemeindebehörden oder Bürgermeistern als den bisherigen Aufsichts- 
behörden anhängig sind, werden am 1. Januar 1913 in der Lage, in der sie sich befinden, 
an die Vorsitzenden der Versicherungsämter abgegeben und sind von diesen zu erledigen. 
Hinsichtlich der im § 82 Absatz 3 dieser Verordnung bezeichneten Kassen trifft die vor- 
gesetzte Dienstbehörde Bestimmung, bei Staatsbetrieben im Benehmen mit dem Ministerium 
des Innern. 
II. Beisitzer in den Oberversicherungsämtern. 
§4. 
Bis die auf Grund der §§ 71 ff. der Reichsversicherungsordnung gewählten Bei- 
sitzer ihr Amt antreten, erfolgt die Zuziehung der Beisitzer in den Oberversicherungsämtern
	        
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