Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

LIX. 517 
· Muster 3. 
Gemeinde 
Forderungzzettel 
über 
die Beiträge zur land= und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung 
für das Jahr 
Herr (Fran) 
schuldet 
  
— „ 
O-Z. ». » ** 
der Hebrolle Bezeichnung der Schuldigkeit Betrag 
  
Beitrag zur land= und forstwirtschaftlichen Unfall- 
versicherung. 
  
  
  
  
Die zehn Mark übersteigenden Beiträge sind je zur Hälfte auf 1. März und 1. Juni, 
die übrigen Beiträge auf 1. März fällig. Sie sind innerhalb 14 Tagen nach der Fälligkeit 
zu bezahlen. 
Die Übereinstimmung mit der Hebrolle bezeugt. 
er Stenererheber: 
Stehe Rückiente!
	        
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