Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

518 LIX. 
Rückseite. 
ZBablung. 
Am . ten 19 mit 414 
mit Worten 
wofür bescheinigt 
der Steuererheber 
Am ten. 19 mit L 
mit Worten 
wofür bescheinigt 
der Stenererheber 
Anmerkung. 
* 
E 
1. Dieser Forderungszettel ist bei der Zahlung dem Steuererheber vorzulegen. 
2. Die Quittung erfolgt auf dem vorgelegten Forderungszettel. 
3. Von der Übereinstimmung des Forderungszettels mit der Hebrolle kann sich der Pflichtige durch 
Einsichtnahme der im Besitze des Stenererhebers befindlichen Hebrolle überzeugen.
	        
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