Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

520 LIX. 
86. 
Wahltag ist der erste Tag der Kreisversammlung. 
Spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag teilt der Wahlleiter den Wahlberechtigten durch 
Zustellung Ort und Tag der Wahl (Kreisversammlung) mit der Aufforderung mit, spätestens 
bis zu Beginn der Wahl Vorschlagslisten einzureichen. 
Mit dieser Aufforderung verbindet er die Mitteilung, wie viele Vertreter zur Genossen- 
schaftsversammlung für den Kreis zu wählen sind. 
86. 
Für die Vertreter in der Genossenschaftsversammlung sind Stellvertreter in der doppelten 
Zahl zu wählen. 
87. 
Jede Vorschlagsliste soll mindestens so viele Namen enthalten, als Vertreter und Stell— 
vertreter zu wählen sind, jedoch nicht mehr als die doppelte Anzahl solcher Namen aufweisen. 
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zuname, Stand oder Beruf und Wohnort zu 
bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Die an erster Stelle aufgeführten 
gelten als Vertreter. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 3 Wahlberechtigten unter Benennung eines 
für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters unterschrieben sein. Die Vorschlags- 
listen sind unabänderlich (streng gebundene Listen). 
§ 8. 
Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Einganges und fortlaufend nach der 
Reihenfolge des Eingangs mit Buchstaben (A, B u. s. w.) bezeichnen. Er prüft die Vorschlags- 
listen und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten Vertretern mit. Zur Besei- 
tigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. 
89. 
2 
Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufgefordert, sich binnen 
einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht innerhalb dieser 
Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Den bevollmächtigten Ver- 
tretern ist die Streichung unverzüglich mitzuteilen und ihnen anheim zu geben, Ersatzvorschläge 
zu machen. Wer bereits in einer Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen 
werden. 
8 10. 
Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen 
Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist nötigenfalls die Beschaffung 
anderer Unterschriften zur Vermeidung der Ungültigkeit der Vorschlagslisten aufzugeben.
	        
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