Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

VIII. 71 
II7. 
Über die Verhandlung hat ein vereidigter Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. 
Der Gang der Verhandlung ist nur im allgemeinen anzugeben. Aufzunehmen sind Anerkennt- 
nisse, Verzichtleistungen und Vergleiche sowie die Formel der Urteile; ferner sollen auch die 
Anträge und erheblichen Erklärungen der Beteiligten aufgenommen werden, soweit sie von den 
Anträgen und Erklärungen in den Schriftsätzen abweichen. 
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu vollziehen und, wenn 
sie eine Urteilsformel enthält, auch von dem Berichterstatter. 
8* 18. 
Die vom Senate wegen Ungebühr in öffentlicher Sitzung festgesetzten Ordnungsstrafen, 
die gegen Zeugen und Sachpverständige festgesetzten Geldstrafen und die einem Beteiligten nach 
§ 1802 der Reichsversicherungsordnung auferlegten besonderen Verfahrenskosten werden wie 
Gemeindeabgaben beigetrieben und fließen in die Staatskasse. 
819. 
Die Beratung des Senats ist nicht öffentlich. Außer den zur Entscheidung Berufenen und 
dem Schriftführer dürfen nur die beim Landesversicherungsamt beschäftigten Personen zugegen 
sein, denen der Vorsitzende die Anwesenheit zu ihrer Ausbildung gestattet hat. 
20. 
Der Senat entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach freiem Ermessen. 
Bei Entscheidungen auf Grund einer Verhandlung dürfen nur Mitglieder mitwirken, die 
an der Verhandlung teilgenommen haben. 
8 21. 
Der Senat entscheidet nach Stimmenmehrheit. Die Stimmen werden in nachstehender 
Reihenfolge abgegeben 
Hvon den Berichterstattern, 
von dem Versicherten, 
von dem Arbeitgeber, 
von den richterlichen Beamten, 
von den ständigen Mitgliedern, 
6. von dem Vorsitzenden. 
In der ersten Gruppe richtet sich die Reihenfolge der Abstimmung nach der Reihenfolge 
der Bestellung zum Berichterstatter, in der zweiten und dritten Gruppe nach dem Lebensalter, 
in der vierten und fünften nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebens- 
alter: der dem Dienst oder Lebensalter nach jüngere stimmt zuerst, die 5§ 196, 197 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. 
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