Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XXIV. 443 
84. 
Vorlage der Satzungen. 
Die Oberversicherungsämter haben dafür zu sorgen, daß von allen Satzungen und Änder— 
ungen solcher, die sie genehmigen, ein Abdruck dem Ministerium des Innern, dem Landes- 
versicherungsamt und der Landesversicherungsanstalt mitgeteilt wird. 
85. 
Landesrechtliche Versichernng. 
Sind beim Inkrafttreten des zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung Gesellen 
oder Gehilfen, die ohne Lohn oder Gehalt beschäftigt sind, auf Grund des § 14 Absatz 1 
Ziffer 3 des Landesgesetzes, die Ausführung der Unfall= und Krankenversicherung betreffend, 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 215), verpflichtet, eine Krankenversicherung einzugehen, so sind sie für den Fall der Krank- 
heit nach dem zweiten Buche der Reichsversicherungsordnung versichert. 
Es wird jedoch nur Krankenpflege und Sterbegeld gewährt. Die Beiträge sind entsprechend 
zu ermäßigen. 
Die näheren Bestimmungen, insbesondere auch über das Aufhören der Krankenversicherungs- 
pflicht der in Absatz 1 genannten Personenklasse, trifft die Satzung der Krankenkasse. 
§ 6. 
Statutarische Bestimmungen. 
Für die Zuständigkeit zur Erlassung statutarischer Bestimmungen in den Fällen der 
§ 458 und 489 der Reichsversicherungsordnung und das Verfahren hierbei finden die Vor- 
schriften des § 3 der Verordnung vom 10. Jannar 1912, den Vollzug der Reichsversicherungs- 
ordnung hinsichtlich der Invaliden= und Hinterbliebenen-Versicherung (Gesetzes= und Verord- 
nungsblatt Seite 13) entsprechende Anwendung. Vor Erlassung einer statutarischen Bestimmung 
sind auch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden zu hören. 
87. 
Meldungen. 
Die den Arbeitgebern nach den §§ 317, 318 der Reichsversicherungsordnung obliegenden 
An= und Abmeldungen haben stets schriftlich unter Benutzung der vom Versicherungsamt dafür 
vorgeschriebenen Vordrucke zu erfolgen. 
Die Vordrucke sind auf Kosten der beteiligten Krankenkassen zu beschaffen und an die 
Meldepflichtigen kostenlos abzugeben. 
88. 
Meldestellen. 
Das Versicherungsamt wird gemäß § 319 der Reichsversicherungsordnung nach Anhörung 
der Gemeindebehörde und des Vorstands der beteiligten Krankenkassen geeignetenfalls eine 
63.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.