82 X.
„**) Abweichend hiervon sind die außerterminlich gemusterten Militärpflichtigen
aus den Landwehrbezirken 11 und III Hamburg sowie J und II Altona den Marine—
teilen der Nordseestation zu überweisen.“
Ferner ist in Ziffer 3 für „(§ 66, 36“ zu setzen „(8 26, 7 Absatz 1)7.
In Ziffer 4 ist für „§ 66, 35"“ zu setzen „§ 26, 7 Absatz 4“.
Ziffer 5 ist zu streichen.
881.
In Ziffer 7 Absatz 2 ist für „§S 66, 34“ zu setzen „§ 26, 7 Absatz 4“.
8 82.
Ziffer 2d ist zu streichen.
Im letzten Absatz der Ziffer 2 ist für „zu d4 8 87, 6“ zu setzen „wegen Entlassung von
Unteroffizierschülern siehe § 87, 6“.
8 83.
In Ziffer 3 Absatz 2 ist hinter „begründet“ einzufügen „oder aus besonderen Billigkeits-
gründen zur ausnahmsweisen Berücksichtigung geeignet (§ 39, 2, § 40, 4)“.
Ferner ist am Schlusse des Absatzes anzufügen:
„Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die in Betracht kommende Ministerial-
instanz.“
G. v. 6. 5. und 27.7. 13 N.M.G. 5.
Ziffer Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:
„Wenn in Fällen der Ziffer 4 besondere, im Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehene
Billigkeitsgründe vorliegen, so kann die vorzeitige Entlassung von der dort bezeichneten
Ersatzbehörde dritter Instanz genehmigt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten inner-
halb dieser Instanz entscheidet die in Betracht kommende Ministerialinstanz.“
(G. v. U. 5. A) und 27.7. 13 M.M.G. S573.
887.
Ziffer 6 erhält folgende Fassung:
„Unteroffizierschüler, die nach Ablauf von einem Jahre (unter Berücksichtigung
der im § 7, 1 enthaltenen Festsetzung) entlassen werden, sind zur Reserve ihrer Waffe
(Infanterie) zu beurlauben.
Im übrigen werden Unteroffizierschüler zur Disposition der Ersatzbehörden ent-
lassen; auf sie finden die Bestimmungen des § 82, 2 a und b, 3, 4, 5Za bis d
Anwendung.
Die Entlassungen werden durch die Inspektion der Infanterieschulen verfügt.
Durch eine derartige Entlassung wird die Verpflichtung zu vierjähriger aktiver
Dienstzeit gelöst."