Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

86 X. 
Muster 11 zu § 67. 
Mlusterungsausweis. 
Der Militärpflichtige (Stand oder Gewerbe) (Vor= und Familiennamen) , 
geboren am ten 18 zuu (Ort, Kreis oder Bezirksamt oder Amtshauptmannschaft, 
Regierungsbezirk, Bundesstaat) 
  
erschien zur Musterum 
54% I . Vorläufige Entscheidung 
i S# 5s: 
im Aushebungsbezirk. Brigade— hat der Ersatzkommission. Bemerkungen. 
Nr. der alphabetischen J 
Jahre * bezirk gemessen 
Lisle Angabe der Klasse 
  
  
  
Erste Ausfertigung kostenfrei. Zweite Ausfertigung 50 Pfennig. 
Inhaber bleibt verpflichtet, sich in der Zeit vom 2.—15. Januar jedes Jahres unter Vorzeigung 
dieses Ausweises bei der Ortsbehörde zur Rekrutierungsstammrolle anzumelden. 
Die jährliche Anmeldung ist so lange zu wiederholen, bis Inhaber eine endgültige Entscheidung über 
seine Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erhalten hat, mithin entweder einem Truppen= oder 
Marineteile zur Einstellung überwiesen oder durch Empfang eines besonderen Militärpapiers oder 
Scheines von der Wiederholung der Anmeldung entbunden ist. 
Wechselt Inhaber im Laufe eines der Jahre, in dem er sich zur Aufnahme in die Rekrutierungs- 
stammrolle angemeldet oder anzumelden hat, den dauernden Aufenthaltsort oder Wohnsitz, so hat er es 
behufs Berichtigung der Rekrutierungsstammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, die 
ihn in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, die 
daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. 
Außerdem sind bei jeder Meldung etwa eingetretene Veränderungen des Gewerbes, Standes usw. 
anzuzeigen. 
Versäumnis der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht. 
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, 
wird mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. 
Jede geschehene Ab= und Anmeldung wird auf der Rückseite dieses Ausweises vermerkt; beim Ver- 
ziehen wird der Abmeldevermerk mit dem Orte „wohin“ versehen. 
Aumertunn. 
Die vorläufige Entscheidung der Ersatzkommission wird nur unterstempelt. 
2. Die Zugehörigkeit von Militärpflichtigen zur seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung ist in der Spalte 
„Vemerkungen“ ersichtlich zu machen. 
7—
	        
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