92 XI.
Bekanntmachung.
(Vom 9. März 1914.)
Die Landwehrbezirkseinteilung des XIV. Armeekorps betreffend.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. April 1913, die Landwehrbezirks-
einteilung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913 Seite 229) bringen wir zur öffeut-
lichen Kenntnis, daß der zur Vornahme des Aushebungsgeschäfts in den Landwehrbezirken
Mosbach, Heidelberg und Bruchsal gebildeten Hilfsoberersatzkommission auch das Aushebungs-
geschäft im Landwehrbezirk Karlsruhe zugewiesen worden ist.
Die Geschäfte des Zivilvorsitzenden dieser Hilfskommission nehmen für die Landwehrbezirke
Bruchsal und Karlsruhe der Großherzogliche Landeskommissär in Karlsruhe, für die Landwehr-
bezirke Heidelberg und Mosbach der Großherzogliche Landeskommissär in Mannheim wahr.
Karlsruhe, den 9. März 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Jung.
Bekanntmachung.
(Vom 11. März 1914.)
Die Ein= und Durchfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend.
Da die Maul= und Klauenseuche in dem schweizerischen Kanton Schaffhausen erloschen ist,
wird die mit Bekanntmachung vom 20. September 1913 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 490) untersagte Einfuhr von lebendem Geflügel aus diesem Kanton wieder gestattet.
Karlsruhe, den 11. März 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner. # ·
Mittermaier.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.