Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

0.). XII. 
2. 5 26 Absatz 2 Sat 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Erhebung unterbleibt, wenn der Nachsuchende die Staatsangehörigkeit in einem 
anderen Bundesstaate besitzt und sich diese gemäß § 20 des Reichs= und Staats- 
angehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 vorbehält.“ 
Gegeben zu Karlsruhe, den 18. März 1911. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Bodman. 
Landesherrliche Berordnung. 
(Vom 18. März 1914.) 
Die Verwaltungsrechtspflege betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Zum Vollzuge des § 41 Ziffer 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungs- 
rechtspflege betreffend, und des Artikels ! des Gesetzes vom 18. März 1914, die Ausführung 
des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 betreffend, haben Wir nach 
Anhörung Unseres Staatsministeriums beschlossen und verordnen was folgt: 
Ziffer 26 der landesherrlichen Verordnung vom 5. August 1881, die Verwaltungs- 
rechtspflege betreffend, erhält folgende Fassung: 
„26. über den Anspruch auf Staatsangehörigkeit, auf Aufnahme, auf Einbürgerung und 
Entlassung in den Fällen des § 40 Absatz 1 des Reichs= und Staatsangehörig- 
keitsgesetzes vom 22. Juli 1913, soweit in diesen Fällen ein Rechtsanspruch gegeben 
ist, der Bezirksrat." 
Gegeben zu Karlsruhe, den 18. März 1914. 
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Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Bodman.