Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

206 XXVII. 
Staatsvertrag 
zwischen Baden und Württemberg über die Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen 
den beiderseitigen Staatsgebieten. 
Die Großherzoglich Badische und die Königlich Württembergische Regierung haben in der 
Absicht, weitere Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu vereinbaren, 
Bevollmächtigte ernannt, die vorbehältlich der Allerhöchsten Ratifikation nachstehenden Vertrag 
verabredet haben. 
Artikel Il. 
Auf Badischem und Württembergischem Gebiet sollen Eisenbahnverbindungen von Weisen- 
bach über Schönmünzach nach Klosterreichenbach und von Bretten über Kuittlingen und Derdingen 
nach Kürnbach hergestellt werden. Die Bahnen sollen als Nebenbahnen mit voller Spurweite 
nach den Vorschriften der Eisenbahnbau= und Betriebsordnung gebaut werden. 
Artikel 2. 
Der Bau der Bahnen wird von jedem Stoaat für sein Gebiet auf eigene Rechnung 
unternommen. 
Unter der Voraussetzung, daß die beteiligten Gemeinden und sonstigen Interessenten die 
ihnen hinsichtlich des Bahnbaues angesonnenen Leistungen in rechtsverbindlicher Weise über- 
nehmen, sollen die Bahnen innerhalb eines Zeitraums von 8 Jahren, vom Tag der Aus- 
wechslung der Ratifikation des gegenwärtigen Staatsvertrags gerechnet, in ihrer ganzen Länge 
in vollkommen betriebsfähigem Zustand hergestellt werden. 
Sollten unvorhergesehene außerordentliche Ereignisse eintreten, so wird die Baufrist ent- 
sprechend verlängert werden. 
Artikel 3. 
Zur Erzielung der möglichsten Übereinstimmung in den Konstruktionsverhältnissen der 
herzustellenden Bahnen und ihres Zubehörs sollen die mit der Ausführung beauftragten Be- 
hörden sich gegenseitig die Baupläne über die Grenzstrecken und sonstige hierauf bezügliche 
Nachweise mitteilen, auch während des Baues in stetem Benehmen miteinander bleiben. 
Über die Grenzübergangspunkte und den Anschluß der Grenzstrecken in horizontaler und 
vertikaler Richtung werden von den beiderseitigen Behörden gemeinschaftlich genaue Entwürfe 
gefertigt und der Genehmigung der beiden Regierungen unterstellt werden.
	        
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