Nr. XVII. **l“
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 24. April 1914.
Juhalt.
Verordunugen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Juniz und des Aus-
müirtigen und des Ministeriume des Junern: die Abänderung der Gemeindegebührenordnung betreffend; des
Ministeriums des KRulius und Unterricht s: den Ceschäftolreis und die Geschäftsordnung der Beiräte der
mmnasien und der Realanstalten betreffend.
Verordunng.
(Vom 9. April 1914)
Die Abänderung der Gemeindegebührenordnung betreffend.
Infolge Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom
21. März 1914 wird die Gemeindegebührenordnung vom 31. Dezember 1896 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt 1897 Seite 2) in der Fassung der Verordnungen vom 24. März 1900
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 539), vom 27. August 1902 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 257) und vom 29. Jannar 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 77)
geändert wie folgt:
1. Der §# 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Für Verrichtung solcher Dienstgeschäfte, wofür eine besondere Geschäftsgebühr
nicht bewilligt ist, erhalten die Gemeindebeamten und Gemeindebediensteten als Ver-
gütung für Zeitaufwand und Verpflegung eine Tagesgebühr und, wenn sie auswärts
übernachten müssen, ein Übernachtungsgeld."
In 8 1 Absatz 3 Ziffer Ih wird die Tagesgebühr
unter Ziffer 1, von 2 4 50 F auf 3 ,
unter Ziffer 2, von 2 auf 2 46 50 F erhöht.
In 8§ 1 Absatz 3 Ziffer IIh wird die Tagesgebühr
unter Ziffer 1, von 3 ¼ auf 1 4¾,
unter Ziffer 2, von 2 50 „ auf 3 erhöht.
Dem § 1 wird folgender weiterer Absatz (6) beigefügt:
„Das Übernachtungsgeld beträgt für Gemeindebeamte 3 , für Gemeinde-
bedienstete 2 K.“
Gesetzes= und Verordnungsblait 1911. 21
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