Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

110 XVII. 
5. Der § 11 Ziffer 1 hat künftighin folgendermaßen zu lanten: 
„Für Verhandlungen in Verwaltungssachen, welche er im Interesse einer Partei 
vornimmt und protokolliert, einschließlich der Erledigung: 
für eine Stunde oder weniger 1.4, für jede weitere angefangene Stunde 50 „D, 
für mehr als 6 Stunden 4 “ 
6. An Stelle der in § 11 Ziffer 3 für Erstattung der Berichte wegen Ausstellung von 
Heimatscheinen vorgesehenen Gebühr von 10 J„ tritt eine solche von 30 H. 
Karlsruhe, den 9. April 1914. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, Großherzogliches Ministerium des Innern. 
der Justiz und des Auswärtigen. In Vertretung: 
von Dusch. Weingärtner. 
Dr. Pfeifer. Dr. Straub. 
Verordnnng. 
(Vom 14. April 1914.) 
Den Geschäftskreis und die Geschäftsordnung der Beiräte der Gymnasien und der Realanstalten betreffend. 
Auf Grund des § 32 der Landesherrlichen Verordnung vom 18. September 1909, die 
Einrichtung der Höheren Lehranstalten betreffend, — Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXIX, 
Seite 153 — wird für die Beiräte der Gymnasien sowie für die Beiräte der Realanstalten 
in denjenigen Gemeinden, welche nicht der Städteordnung unterstehen, bestimmt: 
I. Allgemeines. 
81. 
Der Beirat bildet ein Kollegium, dessen Mitglieder gleiches Stimmrecht haben. 
Für die Zusammensetzung des Beirats einer Realanstalt sind die in den Anstaltssatzungen 
getroffenen Bestimmungen maßgebend. 
Der Beirat ist unmittelbar dem Unterrichtsministerium unterstellt. 
Die Mitglieder des Beirats verwalten dieses Amt als Ehrenamt. Für Vornahme von 
auswärtigen Dienstgeschäften wird aus der Anstaltskasse Aufwandsentschädigung und Ersatz 
der Reisekosten gewährt und zwar für diejenigen Mitglieder, welche staatliche Beamte sind, 
nach den für sie in ihrer staatlichen Stellung geltenden Bestimmungen, für die übrigen Mit- 
glieder nach den für Gemeindebeamte bestehenden Vorschriften. 
§ 2. 
Der Vorsitzende des Beirats wird bei den Gymnasien vom Unterrichtsministerium, bei 
den Realanstalten nach den Anstaltssatzungen bestellt. Stellvertreter des Vorsitzenden ist der 
Anstaltsleiter.
	        
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