114 XVII.
IV. Dienfllicher Verkehr zwischen dem Alulerrichtsminislerium und dem Beirat.
13.
Der dienstliche Verkehr zwischen dem Unterrichtsministerium und dem Beeirat geschieht,
wenn nicht vom Unterrichtsministerium allgemein für bestimmte Fälle oder im Einzelfalle eine
unmittelbare Berichterstattung vorgeschrieben ist oder vom Vorsitzenden nach Lage des Falles
für angezeigt erachtet wird, durch Vermittelung der Anstaltsleitung. Die Vorlageberichte der
Anstaltsleiter an das Unterrichtsministerium in Angelegenheiten, die eine Mitwirkung des
Beirats erfordern, sind von dem Vorsitzenden des Beirats im Falle des Einverständnisses mit
dem Vermerk „Einverstanden“ zu versehen, zu unterzeichnen und der Anstaltsleitung zur Weiter-
beförderung zurückzugeben. Entschließungen des Unterrichtsministeriums auf Vorlagen des
Beirats werden an die Anstaltsleitung zur Weitergabe an den Beirat geschickt, sofern das
Unterrichtsministerium nicht im einzelnen Fall eine besondere Mitteilung an den Beirat für
angezeigt erachtet.
Karlsruhe, den 14. April 1914.
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts.
Böhm.
Baumgratz.
Duuck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.