Nr. XVIII. 115
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 25. April 1914.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Wahlordnung für die Wahl der Versicherungsvertreter als
Reisitzer der Versicherungsämter betreffend.
Verordunng.
(Vom 23. April 1914.)
Die Wahlordnung für die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer der Versicherungsämter betreffend.
Die aufgrund des § 45 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung und des § 15 Ziffer 2
der Verordnung vom 31. Dezember 1912, den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich
der Versicherungsbehörden und der Unfallversicherung betreffend, erlassene Wahlordnung für
die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer der Versicherungsämter vom 24. Jannar 1911
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1014 Seite 31) wird mit sofortiger Wirkung geändert, wie folgt:
.
Der Absatz 5 des § 7 erhält nachstehende Fassung:
„Die Vorschlagslisten müssen von mindestens einem Wahlberechtigten unterschrieben
sein. Haben mehrere Wahlberechtigte unterschrieben, so ist ein für weitere Verhand-
lungen bevollmächtigter Vertreter aus der Mitte der Unterzeichner zu benennen. Der
Vertreter soll am Sitze des Versicherungsamts wohnen oder beschäftigt sein. Ist kein
Vertreter benannt oder hat nur ein Wahlberechtigter unterzeichnet, so gilt der erste
oder einzige Unterzeichner als Vertreter.“
Dem Absatz 2 des §. 17 wird als letzter Satz beigefügt:
„Dasselbe gilt für die außerhalb des Versicherungsamtsbezirks wohnenden und
beschäftigten Vorstandsmitglieder von Krankenkassen.“
Karlsruhe, den 23. April 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Klenkler.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
Gesetzers und Verordnungsblatt 10|11. 22