Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Nr. XXI. 133 
Gesetzes- und Verordnungs-VBlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 4. Mai 1914. 
Inhalt. 
Verordnung des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Gehändeversicherungsgesetzes betressend. 
  
  
Verordunng. 
(Vom 24. April 1914.) 
Den Vollzug des Gebändeversicherungsgesetzes betreffend. 
Auf Grund des § 67 des Gebänudeversicherungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 26. Oktober 1912 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 112) und im Hinblick 
auf das Reichsstempelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1913 (Reichs- 
gesetzblatt Seite 639) und die Ausführungsbestimmungen hierzu werden im Einverständnis 
mit dem Großherzoglichen Ministerium der Finanzen die §8§ 60 bis 68 der Vollzugsverord- 
nung zum Gebändeversicherungsgesetz vom 31. Dezember 1912 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt 1913 Seite 1) mit sofortiger Wirksamkeit durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: 
VI. Erhebung der Beiträge. 
0. 
Beitragsverzeichnisse. 
Der Gemeinderat hat jeweils sofort nach Neujahr auf Grund der Einträge im Feuer- 
versicherungsbuch nach dem Stande vom 31. Dezember des vergangenen Jahres ein Beitrags- 
verzeichnis nach dem Muster, Anlage VIII, aufstellen zu lassen und längstens bis zum #ie g. 50 
10. Januar dem Bezirksamt unter Anschluß des in § 61 genannten summarischen Auszugg. 
vorzulegen. In Gemeinden, in deren Feuerversicherungsbüchern Gebäude eingetragen sind, für 
welche die badische Staatseisenbahnverwaltung beitragspflichtig ist, sind statt eines Verzeich- 
nisses zwei Verzeichnisse aufzustellen, nämlich Verzeichnis &, enthaltend sämtliche Gebäude mit 
Ausnahme der Staatsbahngebäude, und Verzeichnis B, enthaltend die Staatsbahngebäude. 
Die Gebäudeeigentümer sind nach der Reihenfolge der Einträge im Feuerversicherungsbuch 
aufzuführen. 
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