Nr. XXII. 149
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 6. Mai 1914.
Inhalt.
Bekauntmachung: des Ministeriums des Großbherzoglichen Jauses, der JZustis und des
Auswürtigen: Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 30. April 1914.)
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend.
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblattes)
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung des Herrn Reichs-
kanzlers vom 23. April 1914 einige Ergänzungen erfahren. Diese Verordnung wird nach-
stehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Karlsruhe, den 30. April 1914.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch.
Dr. Lederle.
Berlin, den 23. April 1914.
Anderung der Vostordnung vom 20. Mlüärz 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt.
Hinter § 21 wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet:
8 21a. Postkreditbriefe.
1 Postkreditbriefe können auf alle durch 50 teilbare Summen bis 3000 4% ausgestellt
werden. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt 1 Monate, vom Tage der Ausstellung an gerechnet.
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Gesenes und Verordnungsblatt 1011.