Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXII. 151 
vit Wenn nach Ablauf der viermonatigen Gültigkeitsdauer des Postkreditbriefs noch ein 
Restguthaben verbleibt, so wird dieser Betrag auf Antrag, dem der Postkreditbrief mit den 
übriggebliebenen Quittungsvordrucken beizufügen ist, von dem Postscheckamte, das ihn ausge— 
fertigt hat, an den Inhaber zurückgezahlt. Die Rückzahlung erfolgt mit Zahlungsanweisung 
oder durch Gutschrift auf das Postscheckkonto des Kreditbriefinhabers. Die Gebühr für die 
Geldübermittelung oder ÜUberweisung ist von dem Restguthaben abzuziehen. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Mai 1914 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertrelung: 
Kraetke. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in RKarisruhe.
	        
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