154 XXIII.
Anderungen der Deutschen Wehrordnung!
aus Anlaß des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes
zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Anderungen der
Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
§2.
Als Ziffer 6#a ist einzufügen:
„6Ga. Der Reichskanzler kann die Geschäfte der Ersatzkommission und der verstärkten Ersatz-
kommission in Ansehung von Militärpflichtigen, die in einem Schutzgebiet, in dem
eine Schutztruppe nicht besteht, oder im Ausland leben, besonderen Kommissionen
übertragen; solche Kommissionen werden auf seine Anordnung in dem Schutzgebiet
am Amtssitz eines höheren Verwaltungsbeamten und im Ausland am Amtssitz eines
Berufskonsuls oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, eines Gesandten des Reichs
gebildet.
In einem Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe nicht besteht, kann der Reichs-
kanzler diesen Kommissionen auch die Befugnis der Oberersatzkommission und der
verstärkten Oberersatzkommission übertragen."“
N. M.G. 8 30, 9.
8 20.
In Ziffer 2 ist hinter „angehören“ anzufügen:
„sowie aus allen Staatlosen im gleichen Lebensalter, sofern sie zur Erfüllung der
Landsturmpflicht wie Deutsche herangezogen werden“.
In Ziffer 7 ist am Schlusse anzufügen:
„N.M.G. F. 11.7“
21.
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Dieser Paragraph lautet:
„§ 21.
Wehrpflicht von eingebürgerten und staatlosen Personen sowie von
Deutschen, die gleichzeitig einem ausländischen Staate angehören.
1. Eingebürgerte, auch wenn sie in einem anderen Staate ihrer Wehrpflicht genügt
haben, sind vom vollendeten 17. bis vollendeten 45. Lebensjahre wehrpflichtig.
N. und St. A. G. S und 10.
#) Zentralblatt für 1001, Beilage zu Nr. 32, für 1001 S. D, für I//0, S. 113, für I/X6 S. 1297, für 1910 S. 408,
für 1912 S. 52 und für 1913 S. 12.6.