Nr. XXV. 108
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 3. Juni 1914.
Inhalt.
Verordnung des Ministeriums des Innern: Maßregeln gegen die Rinderpest betreifend.
Verordnung.
(Vom 29. Mai 1914.)
Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend.
Auf Grund der §8 1 und 2 des Gesetzes vom 7. April 1869, betreffend Maßregeln
gegen die Rinderpest (Beilage zum Gesetzes= und Verordnungsblatt 1870 Seite 63) und § 17
der Verordnung vom 22. Juni 1871 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 121), wird die
Ein= und Durchfuhr von Rauhfutter und Streumaterialien aus der Türkei, Rumänien,
Bulgarien und Serbien mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres verboten. Diesem Verbot
unterliegt auch Stroh und Häcksel, das zur Verpackung von Eiersendungen benützt wird.
Karlsruhe, den 29. Mai 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Häuhner.
Druck und Verlag von Malsch & Bogel in Karlernde.
Gesenes= und Verordnungeblau 1011. 30