Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Nr. XXXI. 207 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 8. Juli 1914. 
Juhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Arbeit- 
geber und Versicherten im Ausschuß der Landesversicherungsanstalt Vaden betreffend. 
  
  
Verordunng. 
(Vom 1. Juli 1914.) 
Die Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuß der 
Landesversicherungsanstalt Baden betreffend. 
Aufgrund der §§ 1351, 1352 der Reichsversicherungsordnung und des § 1 Absatz 1 
Ziffer 2 der Verordnung vom 10. Jannar 1912, den Vollzug der Reichsversicherungsordnung 
hinsichtlich der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung betreffend (Gesetzes- und Verordnungs- 
blatt Seite 13), wird hiermit nachstehende 
Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und Ver- 
sicherten im Ausschuß der Landesversicherungsanstalt Baden 
erlassen: 
I. Wahlbezirke, Wahlkeiter, Wahlberechtigte. 
§ 1. 
Die Bezirke der vier Oberversicherungsämter in Mannheim, Karlsruhe, Freiburg und 
Konstanz bilden je einen Wahlbezirk, deren jeder getrennt wählt. 
82. 
Die Gesamtzahl der zu wählenden Vertreter richtet sich nach der in der Satzung der 
Landesversicherungsanstalt getroffenen Bestimmung. 
Die Zahl der in jedem Wahlbezirk zu wählenden Vertreter wird vom Ministerium des 
JInnern nach Anhörung des Vorstandes der Landesversicherungsanstalt festgesetzt. Bis auf 
weiteres sind im Wahlbezirk des Oberversicherungsamts Mannheim je vier, in jedem der übrigen 
Wahlbezirke je drei Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zu W 
Gesekkes und Verordnungshlatt 1011.
	        
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