Nr. XXXI. 207
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 8. Juli 1914.
Juhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Arbeit-
geber und Versicherten im Ausschuß der Landesversicherungsanstalt Vaden betreffend.
Verordunng.
(Vom 1. Juli 1914.)
Die Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuß der
Landesversicherungsanstalt Baden betreffend.
Aufgrund der §§ 1351, 1352 der Reichsversicherungsordnung und des § 1 Absatz 1
Ziffer 2 der Verordnung vom 10. Jannar 1912, den Vollzug der Reichsversicherungsordnung
hinsichtlich der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung betreffend (Gesetzes- und Verordnungs-
blatt Seite 13), wird hiermit nachstehende
Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und Ver-
sicherten im Ausschuß der Landesversicherungsanstalt Baden
erlassen:
I. Wahlbezirke, Wahlkeiter, Wahlberechtigte.
§ 1.
Die Bezirke der vier Oberversicherungsämter in Mannheim, Karlsruhe, Freiburg und
Konstanz bilden je einen Wahlbezirk, deren jeder getrennt wählt.
82.
Die Gesamtzahl der zu wählenden Vertreter richtet sich nach der in der Satzung der
Landesversicherungsanstalt getroffenen Bestimmung.
Die Zahl der in jedem Wahlbezirk zu wählenden Vertreter wird vom Ministerium des
JInnern nach Anhörung des Vorstandes der Landesversicherungsanstalt festgesetzt. Bis auf
weiteres sind im Wahlbezirk des Oberversicherungsamts Mannheim je vier, in jedem der übrigen
Wahlbezirke je drei Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zu W
Gesekkes und Verordnungshlatt 1011.