Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXXI. 211 
die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und Wohnort der Erschienenen, in der Liste 
der Versicherten auch der Name des Arbeitgebers, bei dem der Versicherte beschäftigt ist, 
anzugeben. 
Die Wähler haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Versicherungsamtes über die 
Wahlberechtigung auszuweisen. Als Ausweis genügt in der Regel die Vorlage der Auf- 
forderung (§ 6 der Wahlordnung). 
Wird ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so ist sein 
Name gleichwohl in der Liste, für die er sich angemeldet hat, aufzuführen; der Zurückweisungs- 
grund ist dabei zu vermerken. 
8 18. 
Die abgegebenen Stimmzettel sind uneröffnet, getrennt für die Vertreter der Versicherten 
und der Arbeitgeber, zunächst beim Versicherungsamt aufzubewahren. 
8 19. 
Der Vorsitzende des Versicherungsamts verkündet den Ablauf der für die Wahl fest- 
gesetzten Zeit. Danach sind nur noch Personen zur Wahl zuzulassen, die bereits im Wahl- 
raum anwesend sind. 
Sodann wird die Wahl geschlossen und auf den Listen (§ 17 der Wahlordnung) durch 
den Vorsitzenden des Versicherungsamts durch Unterschrift bescheinigt, daß sich niemand weiter 
zur Ausübung des Wahlrechts gemeldet hat. 
8 20. 
Hierauf sind die Umschläge zu zählen. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in 
der Liste festgestellten Zahl der zur Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst dem 
zur Aufklärung Dienlichen in der Niederschrift (§ 21 der Wahlordnung) zu vermerken. 
g 21. 
Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche Zeit und Ort der 
Wahlhandlung, die Gesamtzahl der Wähler jeder Gruppe, die abgestimmt haben, ferner die 
bei der Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen, die Entscheidungen über die Zulassung 
zur Wahl sowie alle sonstigen Vorfälle enthält, die für die Gültigkeit der Wahl in Betracht 
kommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Versicherungsamts und dem nach seinem 
Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu unterschreiben. 
8 22. 
Die Vorsitzenden der Versicherungsämter reichen dem Wahlleiler bis zu dem von diesem 
festgesetzten Termine die verschlossenen Stimmzettel, die Listen (§ 17 Absatz 1 der Wahlordnung), 
die Niederschrift (§ 21 der Wahlordnung) und die etwa eingeforderten Ausweise über die 
Wahlberechtigung (§ 17 Absatz 2 der Wahlordnung) ein.
	        
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