Nr. XXXII. 219.
Geletzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 9. Juli 1914.
Inhalt.
Bekanntmachung und Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Jusli;
und des Auswärtigen: den Vertrag zwischen Preußen einerseits und Bayern, Württemberg und Baden anderseite zur
Regelung der Lotterieverhältnisse betreffsend; des Ministeriums des Innern: die Wahlordnung für die Wahl der
Versicherungsvertreter als Beisitxer der Versicherungsämter betreffend: die Wahlordnung für die Wahl der Uersicherkenbeisiner
bei den Oberversicherungsämtern betressend.
Bekanntmachung.
(Vom 2. Juli 1914.)
Den Vertrag zwischen Preußen einerseits und Bayern, Württemberg und Baden anderseits zur Regelung
der Lotterieverhältnisse betreffend.
Der mit Bekanntmachung vom 3. Juni 1912 (Gesetzes= und Verordnungeblatt Seite 194)
veröffentlichte Staatsvertrag zur Regelung der Lotterieverhältnisse vom 29. Juli 1911 ist
auunmehr auch zwischen Baden und Bayern ratifiziert worden. Die Ratifikationsurkunden
wurden am 27. Juni 1914 in München ausgetauscht.
Karlsruhe, den 2. Juli 1911.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch.
UDr. Lederle.
N
Verorduung.
(Vom 6. Juli 1914.)
Die Wahlordnung für die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer der Versicherungsämter betreffend.
Die aufgrund des § 45 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung und des § 15 Ziffer 2
der Verordnung vom 31. Dezember 1912, den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hin-
sichtlich der Versicherungsbehörden und der Unfallversicherung betreffend, erlassene Wahlordnung
für die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer der Versicherungsämter vom 24. Januar
1914 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 31) in der Fassung der Verordnung vom
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