Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

220 XXXII. 
23. April 1914 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 115) wird mit sofortiger Wirkung 
geändert, wie folgt: 
Der Absatz 2 des 8 30 erhält nachstehende Fassung: 
„Den Wahlanfechtungen kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.“ 
Karlsruhe, den 6. Juli 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Jnnern. 
von Bodman. 
Riegger. 
Verordunng. 
(Vom 6. Juli 1914) 
Die Wahlordnung für die Wahl der Versichertenbeisitzer bei den Oberversicherungsämtern betreffend. 
Die aufgrund des § 73 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung und des § 15 Ziffer 2 
der Verordnung vom 31. Dezember 1912, den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hin- 
sichtlich der Versicherungsbehörden und der Unfallversicherung betreffend, erlassene Wahlordnung 
für die Wahl der Versichertenbeisitzer bei den Oberversicherungsämtern vom 24. Jannar 1914 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 43) wird mit sofortiger Wirkung geändert, wie folgt: 
Der Absatz 2 des § 30 erhält nachstehende Fassung: 
„Den Wahlanfechtungen kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.“ 
Karlsruhe, den 6. Juli 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. # 
Riegger. 
Druck und Verlag von Malsch &. Vogel in Karlsruhe.
	        
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