Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

222 XXXIII. 
Bekanntmachung. 
(Vom 7. Juli 1914.) 
Die Wahl der Vertreter der Versicherten für die Unfallverhütung bei der badischen landwirtschastlichen 
Berufsgenossenschaft betreffend. 
Nachstehend bringen wir die von Großherzoglichem Landesversicherungsamt erlassene 
Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Versicherten für die Unfallverhütung bei der 
badischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zur öffentlichen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 7. Juli 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
K. Miller. 
Die Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Versicherten für die Unfallverhütung bei der badischen 
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft betreffend. 
Aufgrund der §§ 860, 1030, 986 der Reichsversicherungsordnung wird nachstehende 
Wahlordnung für die Wahl der Versicherten für die Unfallverhütung bei 
der badischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft 
erlassen: 
I. Wahlbezirke, Wahlleiter, Wahlberechtigte. 
81. 
Die Bezirke der vier Oberversicherungsämter Mannheim, Karlsruhe, Freiburg und 
Konstanz bilden je einen Wahlbezirk, deren jeder getrennt wählt. 
Die Direktoren der Oberversicherungsämter oder deren Stellvertreter leiten die Wahl je 
für ihren Bezirk (Wahlleiter). 
83. 
Wahlberechtigt sind diejenigen Versicherungsvertreter der Versicherungsämter, welche als 
Vertreter der Versicherten berufen sind und dem Bereich der landwirtschaftlichen Unfall- 
versicherung zugehören. 
Die Zahl der in jedem Wahlbezirk zu wählenden Vertreter wird vom Landesversicherungs- 
amt nach Anhörung des Vorstandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft festgesetzt.
	        
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