222 XXXIII.
Bekanntmachung.
(Vom 7. Juli 1914.)
Die Wahl der Vertreter der Versicherten für die Unfallverhütung bei der badischen landwirtschastlichen
Berufsgenossenschaft betreffend.
Nachstehend bringen wir die von Großherzoglichem Landesversicherungsamt erlassene
Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Versicherten für die Unfallverhütung bei der
badischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zur öffentlichen Kenntnis.
Karlsruhe, den 7. Juli 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
K. Miller.
Die Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Versicherten für die Unfallverhütung bei der badischen
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft betreffend.
Aufgrund der §§ 860, 1030, 986 der Reichsversicherungsordnung wird nachstehende
Wahlordnung für die Wahl der Versicherten für die Unfallverhütung bei
der badischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
erlassen:
I. Wahlbezirke, Wahlleiter, Wahlberechtigte.
81.
Die Bezirke der vier Oberversicherungsämter Mannheim, Karlsruhe, Freiburg und
Konstanz bilden je einen Wahlbezirk, deren jeder getrennt wählt.
Die Direktoren der Oberversicherungsämter oder deren Stellvertreter leiten die Wahl je
für ihren Bezirk (Wahlleiter).
83.
Wahlberechtigt sind diejenigen Versicherungsvertreter der Versicherungsämter, welche als
Vertreter der Versicherten berufen sind und dem Bereich der landwirtschaftlichen Unfall-
versicherung zugehören.
Die Zahl der in jedem Wahlbezirk zu wählenden Vertreter wird vom Landesversicherungs-
amt nach Anhörung des Vorstandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft festgesetzt.