Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

230 XXXIII. 
VII. Schlußbestimmung. 
8 36. 
Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel sind bis zur 
Beendigung der Wahlzeit bei der Behörde aufzubewahren, welcher der Wahlleiter angehört, 
sofern nicht der Vorstand der Berufsgenossenschaft die Aufbewahrung beansprucht. 
Karlsruhe, den 24. Juni 1914. 
Großherzoglich Badisches Landesversicherungsamt 
Krems. 
Klenkler.