230 XXXIII.
VII. Schlußbestimmung.
8 36.
Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel sind bis zur
Beendigung der Wahlzeit bei der Behörde aufzubewahren, welcher der Wahlleiter angehört,
sofern nicht der Vorstand der Berufsgenossenschaft die Aufbewahrung beansprucht.
Karlsruhe, den 24. Juni 1914.
Großherzoglich Badisches Landesversicherungsamt
Krems.
Klenkler.