Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Nr. XXXIV. 235 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 21. Juli 1914. 
Inhalt. 
Gesetze: Die Vervollständigung des Slaatsbahnnetzes betressend; die Anderung des (Gesetzes über die Zwangsvollstreckung 
wegen öffentlich rechtlicher Geldforderungen betreisend: die Abänderung des RKagdgesetzes betressend: die Verufsvormundschaft 
betressend: die Abänderung des Gesetzen vom 5. Mai 1870 über die ösfentliche Armeny#ege betresfend. 
Bekanntmachung: des Minineriums des Großherioglichen Hauses, der Zusti; und des Auswärtigen: 
die Bildung der Standesamtsbezirke im Amtsgerichtsbe zrk Konstanz belreffend. 
  
  
  
Gesetz. 
b (Vom 8. Juli 1911.) 
Die Vervollständigung des Staalsbahnmnetzes betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: 
Artikel I. 
Auf Rechnung des Staats sollen die Fortsetzung der Reuchtalbahn von Oppenan nach 
Griesbach und eine Bahn von Linkenheim nach Rußheim als normalspurige Nebenbahnen gemäß 
den für solche gültigen Bestimmungen der Eisenbahnbau= und Betriebsordnung gebant und 
betrieben werden. 
Artikel 2. 
Das für die Anlage der Bahn und deren Zubehörden erforderliche Gelände soll der Staats- 
bahnverwaltung von den Beteiligten unentgeltlich zu Eigentum überwiesen werden. 
Mit dem Bau der Bahn darf erst begonnen werden, wenn die Erfüllung der vorstehenden 
Forderung seitens der Beteiligten sichergestellt ist. 
Artikel 3. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt. 
Gegeben zu Badenweiler, den 8. Juli 1911. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 10111. 44 
Nheinboldt.
	        
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