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Dasselbe gilt bei Vollstreckungshandlungen, die einem Beamten der die Vollstreckung
auordnenden Behörde aufgetragen werden, für die Pfändungsauordnungsgebühr sowie für die
Pfändungsgebühr.
Gegeben zu Badenweiler, den 8. Juli 1911.
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
Rheinboldt.
Gesetz.
Die Abänderung des Jagdgesetzes betreffend.
(Vom 8. Juli 1914.)
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgl:
Artikel lI.
Jn § 14 des Jagdgesetzes ist beizufügen:
4. Personen, welche nicht in ausreichender Weise gegen Jagdhaftpflicht versichert sind.
Als ausreichend erscheint eine Versicherung, welche die Entschädigung bei Verletzung
einer einzelnen Person bis zum Betrage von mindestens 20000 , bei Verletzung
mehrerer Personen bis zum Betrage von mindestens 40000 .4 sicherstellt.
Artikel 2.
§ 17 des Jagdgesetzes erhält folgende abgeänderte Fassung:
Mit der Jagd zu verschonen sind:
1. Das männliche Rot und Damwild in der Zeit vom 1. Februar bis einschließlich
31. Juli,
2. das weibliche Rot= und Damwild sowie die Hirschkälber in der Zeit vom 1. Februar
bis einschließlich 30. September,
3. der Rehbock in der Zeit vom 1. Jannar bis einschließlich 14. Mai,
1. das weibliche Rehwild und die Kitzböcke in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich
30. September,
der Hase in der Zeit vom 1. Februar bis einschließlich 30. September,
4.
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