Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

246 XXXV. 
Gesctz. 
Die Gehaltsordnung betressend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
(Vom 14. Juli 1914.) 
Einziger Artikel. 
Im § 48 der Gehaltsordnung vom 12. August 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 376) wird im letzten Satze die Zeitangabe „bis Ende 1913“ geändert in „bis Ende 1917“ 
Gegeben zu Badenweiler, den 14. Juli 1914. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
Rheinboldt. 
Gesetz. 
b (Vom 14. Juli 1914.) 
Die Änderung des Dienstreisen- und Umzugskostengesetzes betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Artikel I. 
In dem Gesetze vom 5. Oktober 1908, die Kosten der Dienstreisen und Umzüge der Be- 
amten betreffend (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 589), wird der Abschnitt 11 — Umzugs- 
kosten — durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: 
II. Umzugskosten. 
811. 
Vergütung von Umzugskosten im allgemeinen. 
Die etatmäßigen Beamten erhalten bei Versetzungen, die eine Auderung ihres Wohnortes 
zur Jolge haben, vorbehaltlich der Bestimmungen in § 5 Absatz 2 und § 81 Absatz 4 des
	        
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