Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

248 XXXV. 
Die Umzugskostenvergütung kann, wenn der Beamte durch außergewöhnliche, von seinem 
Willen unabhängige Verhältnisse zu Auslagen genötigt war, welche die nach den Absätzen 2 bis 6 
berechnete Vergütung erheblich übersteigen, mit Zustimmung des Finanzministeriums bis zum 
Betrage des nachgewiesenen tatsächlichen und als notwendig anerkannten Aufwandes erhöht werden. 
8 13. 
Umzugskostenvergütung der Beamten ohne eigenen Hausstand. 
Die Beamten ohne eigenen Hausstand erhalten Ersatz der nachgewiesenen tatsächlichen 
und von der zuständigen Behörde als notwendig anerkannten Kosten des Umzugs, soweit diese 
Kosten die Hälfte der Vergütung nach § 12 Absatz 2 bis 4 nicht übersteigen. Dabei wird 
für Verpflegung und Unterkunft während der Dauer des Umzugs ein Tagegeld und ein lber- 
nachtungsgeld gewährt. 
War der Beamte infolge der Versetzung nachweislich mehr als einmal im Gasthaus zu 
übernachten genötigt, so erhält er außerdem für die überschießende Zeit den halben Betrag der 
nach den §§ 3 und 4 berechneten Aufwandsentschädigung. Auf die Anrechnung dieser Ent- 
schädigung für mehr als 5 Tage findet die Vorschrift in § 12 Absatz 6 Satz 2 entsprechende 
Anwendung. 
Durch landesherrliche Verordnung kann als Ersatz für einzelne Arten von anrechnungs- 
fähigen Auslagen ein angemessener Pauschbetrag festgesetzt werden. 
* 1. 
Mietzinsentschädigung. 
Für die Zeit, für die ein Beamter infolge der Versetzung nachweislich doppelten Mietzins 
zu entrichten hat, wird ihm insoweit Ersatz geleistet, als der Mietzins den doppelten Betrag 
des Wohnungsgeldes nicht übersteigt; diese Vergütung darf jedoch höchstens für einen Zeitraum 
von neuun Monaten gewährt werden. 
Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann ihm, falls er die Wohnung nach 
seinem Umzuge leer stehen lassen mußte, für die Zeit des Leerstehens eine Entschädigung in 
der Höhe des ortsüblichen Mietwertes der Wohnung gewährt werden, insoweit dieser Mietwert 
den doppelten Betrag des seitherigen Wohnungsgeldes nicht übersteigt, jedoch keinenfalls für 
einen längeren Zeitraum als für die Dauer von sechs Monaten. 
8 15. 
Ausnahmsweise Vergütung von Umzugskosten. 
Die Umzugskosten und der Mietzins können ganz oder teilweise innerhalb der durch die 
voranstehenden Bestimmungen gezogenen Grenzen, jedoch nur bis zum Betrage des nach- 
gewiesenen tatsächlichen und von der zuständigen Behörde als notwendig anerkannten Aufwandes, 
auch in anderen als den in § 11 erwähnten Fällen vergütet werden, so insbesondere bei der 
erstmaligen Anstellung oder bei der Wiederanstellung eines Beamten im Staatsdienste sowie 
bei Umzügen innerhalb des Wohnortes, die aus dienstlichen Gründen veranlaßt sind.
	        
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