Nr. XXXVI. 251
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 29. Juli 1914.
Juhalt.
Gesetz: die Abänderung des Rechtspolizeigesezes vom 17. Juni 19000 betreffend.
Landesherrliche Verordnung: Gerichtsschreibereiordnung.
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend: des
Ministeriums der Finanzen: den Vollzugstarif zum Gehaltstarif betreffend.
Gesctz.
(Vom 17. Juli 1914.)
Die Abänderung des Rechtspolizeigesetzes vom 17. Juni 1899 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen
was folgt:
Das Rechtspolizeigesetz vom 17. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 219)
in der Fassung nach den Gesetzen vom 17. Juli 1902, 13. Juli 1904, 11. September 1908
und 18. April 1912 wird in der nachstehenden Weise ergänzt und geändert:
I. § 5 erhält folgende Zusätze:
4. Als Gemeindewaisenräte können auch Frauen ernannt werden.
Frauen sind zur Übernahme des Amtes nicht verpflichtet und können dasselbe
jederzeit niederlegen.
5. Zur Unterstützung des Gemeindewaisenrats können von dem Gemeinderate Frauen,
die hierzu bereit sind, als Waisenpflegerinnen widerruflich bestellt werden. Die Waisen-
pflegerinnen haben unter der Leitung des Gemeindewaisenrats insbesondere bei der Beauf-
sichtigung der im Kindesalter stehenden und der weiblichen Mündel mitzuwirken.
II. § 10 erhält folgende neue Fassung:
In den Gemeinden, in welchen nach den Vorschriften des Gemeinderechts i88 27
und 28 der Städteordnung; § 28 der Gemeindeordnung) zur Unterstützung des
Stadtrats (Gemeinderats) für einzelne Verwaltungszweige besondere bleibende Kom-
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1914.