XXXVI. 255
III. Schluß- und Abergangsbestimmungen.
8 14.
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften werden vom Justiz-
ministerium erlassen. Das Justizministerium kann aus besonderen Gründen von Erfüllung
einzelner Bestimmungen ausnahmsweise Nachsicht bewilligen.
8 15.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Für diejenigen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Aktuarsprüfung oder die Ge-
richtsschreiberprüfung nach der Verordnung vom 8. Juni 1889, den Gerichtsschreiberdienst und
den Kanzleidienst bei Justizstellen betreffend, (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 93) bereits
bestanden haben, gilt die Aktnarsprüfung als Gerichtsschreibergehilfenprüfung und die Gerichts-
schreiberprüfung als Gerichtsschreiberprüfung im Sinne der gegenwärtigen Verordnung.
Justizaktnare, welche die Gerichtsschreiberprüfung nach der Verordnung vom 8. Juni 1889
noch nicht bestanden haben, zu ihr aber noch zugelassen werden können, führen die Aktuars-
bezeichnung weiter und haben nach Maßgabe jener Verordnung Anwartschaft auf Zulassung
zur Gerichtsschreiberprüfung im Sinne der 88 2 bis 4.
Alle im staatlichen Dienst verwendeten Justizaktuare, welche die Gerichtsschreiberprüfung
zum zweiten Mal nicht bestanden haben oder zu ihr aus sonstigen Gründen nicht mehr zu-
gelassen werden, führen künftig anstelle der Aktuarsbezeichnung die Amtsbezeichnung der von
ihnen bekleideten Stelle.
Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Sekretär, Expeditor, Registrator oder
Aktuar etatmäßig angestellt ist, führt seine bisherige Amtsbezeichnung weiter; die Befähigung
zur Wahrnehmung der Gerichtsschreibergeschäfte behält er auch dann, wenn er eine Prüfung
für den Gerichtsschreibereidienst nicht abgelegt hat.
8 16.
Die Verordnungen vom 8. Juni 1889, den Gerichtsschreiberdienst und den Kanzleidienst
bei Justizstellen betreffend, (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 93) und vom 22. April 1911,
die Gebühren der Prüfungen für den mittleren Justizdienst betreffend, (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 263) werden unbeschadet der Ubergangsbestimmungen in § 15 aufgehoben.
Gegeben zu Badenweiler, den 18. Juli 1911.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Dusch.