Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXXVII 271 
7. Bestimmungen über die Regelung des Post-, Telegraphen- und Fernsprechverkehrs 
* 
wird die Post bekannt machen. 
A. Die Gemeinden werden innerhalb ihres Bannes — abgesehen von pekuniärer Haftbarkeit 
für entstandenen Schaden — dafür verantwortlich gemacht, daß die vorstehenden 
Anordnungen befolgt werden, daß keine Störungen irgendwelcher Art (besonders Be- 
schädigungen an Eisenbahnen, Telegraphen, Kunststraßen, Brücken, Kanälen und sonstigen 
Verkehrsmitteln), Zusammenrottungen oder Angriffe auf Personen und Eigentum vorkommen, 
und daß sich keine fremden Personen heimlich verborgen halten. 
Neubreisach, den 31. Juli 1914. 
Der Kommandant.
	        
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