Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XXXVII. 273 
Verordnung. 
Den Grenzverkehr mit der Schweiz und Elsaß-Lothringen betreffend. 
Aufgrund des § 29 Absatz 1 P. Str. G. B. wird mit sofortiger Wirksamkeit verordnet, was folgt: 
I. 
Es ist verboten, die badisch-schweizerische Grenze von Leopoldshöhe bis zum Schnittpunkt der Eisen- 
bahn Schaffhausen-Gottmadingen mit der Landesgrenze und von hier die Linie über Bietingen Gottmadingen- 
Rielasingen-Überlingen am Ried nach Radolfzell in der Richtung von Baden nach der Schweiz zu 
überschreiten. 
Das gleiche Verbot gilt für die Bahnlinie Radolfzell-Stahringen-Espasingen Ludwigshafen und von 
hier ab für die Linie längs des Ufers des Uberlinger Sees über Sipplingen, Uberlingen, Meersburg 
bis Immenstaad. 
Für das Zollausschlußgebiet im Amtsbezirk Waldshut bildet nicht die Landesgrenze, sondern die 
Zollgrenze die Sperrlinic. 
* 2. 
In der Richtung von der Schweiz nach Baden dürfen die in 8 1 bezeichueten Sperrlinien nur von 
Personen, die sich als Reichsangehörige ausweisen können und nur an folgenden Stellen überschritten werden: 
1. bei Stetten auf der Landstraße Basel Lörrach: 
2. bei Säckingen auf der Rheinbrücke; 
3. bei Waldshut — Fahrhaus (Koblenz) — auf der Fähre; 
4. bei Bühl (Amts Waldshut) auf der Landstraße von Eglisan nach Niedern; 
5. bei Erzingen auf der Landstraße Schaffhansen Basel: 
6. bei Gottmadingen auf der Kreisstraße Nandegg Gottmadingen; 
7. bei Rielasingen auf der Kreisstraße von der Landesgrenze nach Singen; 
8. bei Uberlingen am Ried auf dem Kreisweg Bohlingen-Uberlingen a. R. 
9. bei Radolfzell auf dem Kreisweg von Markelfingen nach Böhringen; 
10. bei Stahringen auf dem Kreisweg von Radolfzell nach Wahlwies; 
II. bei Espasingen auf dem Kreisweg von Bodman nach Stockach; 
12. bei Ludwigshafen, Uberlingen am See, Unteruhldingen, Meersburg und Immenstaad an den 
Dampfbootlandestellen. 
§13. 
Für den Eisenbahnverkehr nach und von der Schweiz gelten die besonderen Anordnungen der zu- 
ständigen Eisenbahnbehörden. 
84. 
Am badischen Ufer des Untersees ist das Landen von Wasserfahrzeugen jeder Art nur am Dampf— 
bootlandeplatz in Radolfzell, an den Ufern des Überlinger Sees nur an den Dampfbootlandestellen in 
Ludwigshafen, Überlingen, Unteruhldingen, Meersburg und Immenstaad gestattet. 
Gesetzes= und Verordnungsblait 1914. 19
	        
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