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Nr. XXXVIII.
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 3. August 1914
Juhalt.
Landesherrliche Verordnung: den Grensschutz bei drobender Kriengesahr und im Kriensfall betreffend.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Bemannung der Rheinschisse im Mobilmachungs
salle betresfend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom I. August 1914.)
Den Grenzschutz bei drohender Kriegsgefahr und im Kriegsfall betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von zähringen.
Auf Antrag Unserer Ministerien des Innern, der Finanzen sowie des Ministeriums
Höchstlinseres Hauses, der Instiz und des Auswärtigen und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
81.
Bei drohender Kriegsgefahr und nach Anordnung der Mobilmachung haben die Beamten
der Forst= und Domänen., der Wasser= und Straßenbau sowie der Zoll und Steuerverwaltung
auf die Dauer und im Rahmen ihrer Verwendung im Greuzschutz die Befugnisse der Beamten
des Polizei= und Sicherheitsdienstes. Sie werden zugleich zu Hilssbeamten der Staatsanwalt-
schaft im Sinne des § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes erklärt.
Diese Verorduung tritt sofort in Kraft.
Gegeben zu Karlsruhe, den 1. August 1914.
von Dusch. von Bodman. MNheinboldt. « —
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
(Sesehes und Verordnungsblau 101 1. *