Nr. XII. 283
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 8. August 1914.
Inhalt.
Geset: die Abänderung des Polizeistrasgesetzbuches betreffend.
Landesherrliche Verordnungen: die Vorbereilung zum haheren öffentlichen Dienst im Ongenieurbaufach betrefsend:
die Vorbereilung zum höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure betressend; die Vorbereitung zum höheren öfsemlichen
Dienst im Hochbaufach betreffend.
Verordnung: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: Ausgrabungen und Funde betreffend.
B-erichtigung.
Gesetz.
(Vom 25. Juli 1914.)
Die Abänderung des Polizeistrafgesetzbuches betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel lI.
§ 130 des Polizeistrafgesetzbuches erhält folgende Fassung:
Au Geld bis zu 150 oder mit Haft wird bestraft, wer bezirks= oder ortspolizeilichen
Vorschriften zuwiderhandelt, durch welche das Anbringen oder Aufstellen von Aufsschriften,
Abbildungen, Reklameschildern oder anderen Gegenständen verboten oder von besonderer Ge-
nehmigung abhängig gemacht wird, um Orts= oder Landschaftsbilder vor Verunstaltung und
Natur= oder Baudenkmäler vor Beeinträchtigung zu schützen.
Der gleichen Strafe unterliegt, wer der auf Grund dieser bezirks= oder ortspolizeilichen
Vorschriften ergangenen Aufforderung, angebrachte oder aufgestellte Gegenstände der genannten
Art zu beseitigen, nicht nachkommt.
Bevor die bezirks= oder ortspolizeilichen Vorschriften erlassen werden, ist der Handelskammer
Gelegenheit zur Außerung zu geben.
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