Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

XI.1. 287 
J. 
In den 88§ 2 Absatz 2. 3 Absatz 1, 5 Absatz 3, 6 Absatz 2, 7 Absatz 2, 8 Absatz 1 
und 2, 11 Absatz 1, 12 Absatz 6 und 15 Absatz 1 ist jeweils für „des Großherzoglichen 
Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten“ zu setzen „der Finanzen“. 
II. 
§ 3. Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird 
vom Ministerium der Finanzen ausgesprochen. Die Diplomingenieure werden zugelassen, soweit 
dies ohne Überlastung der Beamten durch die Ausbildungstätigkeit und ohne Gefährdung der 
gründlichen Ausbildung der Diplomingenieure angängig ist. Über die Aufnahme als Ingenieur- 
praktikant erhält der Bewerber eine Urkunde zugestellt." 
§ 8. In Absatz 1 ist für „August“ zu setzen „März“". 
§ lI. Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Ingenieurpraktikanten, welche die Prüfung 
bestanden haben, werden zu Regierungsbaumeistern ernannt. Sie erhalten hierüber eine 
Urkunde, in welcher, soweit die Prüfung „mit Auszeichnung“ oder „gut“ bestanden wurde, 
diese Noten einzutragen sind.“ 
§ 12. In Absatz 1 ist für „staatlich geprüften Baumeister“ zu setzen „Regierungsbaumeister". 
Die Absätze 2, 3, 4 und 7 erhalten folgende Fassung: 
„G). Die Annahme für den Staatsdienst geschieht nach der Reihenfolge der in der Prüfung 
dargelegten Befähigung durch das Ministerium der Finanzen. 
(3). Regierungsbaumeister, welche die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der 
Marine während der Studienzeit oder während des Vorbereitungsdienstes erfüllt und deshalb 
die Staatsprüfung entsprechend später abgelegt haben, sollen in der Reihenfolge der in der vorher- 
gehenden Prüfung Bestandenen und nach Maßgabe des Ergebnisses ihrer Prüfung eingestellt werden. 
(4). Die für den Staatsdienst angenommenen Regierungsbaumeister werden alsbald der 
Generaldirektion der Staatseisenbahnen überwiesen. 
(7). Leistet ein für den Staatsdienst angenommener Regierungsbaumeister der Einberufung 
in den staatlichen Dienst nicht Folge, so erfolgt sein Strich in der Liste der Anwärter für den 
höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure durch das Ministerium der Finanzen.“ 
§ 13. In Absatz 1 Zeile 2 ist zwischen den Worten „und“ und „Regierungsbanmeister“ 
einzufügen „die für den Steatsdienst angenommenen“. 
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Über die Ingenieurpraktikanten und die für den Staats- 
dienst angenommenen Regierungsbaumeister, welche nicht bei staatlichen Stellen beschäftigt sind, 
steht die Dienstpolizei dem Ministerium der Finanzen zu'. 
Als weiterer Absatz 3 wird hinzugefügt: 
„(3). Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, Regierungsbaumeistern die Befugnis 
zum Führen diesen Titels wegen unwürdigen Verhaltens auf bestimmte Zeit oder für immer 
zu entziehen."“
	        
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