E
nu. 1.
6 I.
(Umbindung), so ist das Floß am Umbindeplatz als angekommen, und wenn dieser ein wich-
tigerer Hafen ist, das neuzusammengebundene auch als abgegangen anzuschreiben. Am end-
gültigen Wasserbestimmungsort oder beim Austritt über die Zollgrenze gilt als Einladeort
des umgebundenen Floßes der Umbindeplatz.
84.
Die Anschreibung der Fahrzeuge und Güter erfolgt auf Grund von Anmeldungen der
Schiffsführer oder der Schiffahrts- und Transportunternehmer. Diese Anmeldungen haben
schriftlich oder mündlich alsbald nach der Ankunft des Fahrzeugs an dem Hafen-, Lösch= oder
Umladeplatz bei der zuständigen Anmeldestelle stattzufinden.
Grundsätzlich ist über jedes nachzuweisende Fahrzeug und dessen Aus= und Einladungen
vom Schiffsführer eine Zählkarte nach Muster 1 oder 2 der Anlage & auszufüllen. An Stelle
#der Ausfüllung von Zählkarten in jedem Einzelfalle können zur Vereinfachung des Verfahrens
für die beteiligten staatlichen Verkehrsverwaltungen, Schiffahrtsgesellschaften, Reedereien und
Schiffahrt treibenden Firmen hinsichtlich des Verkehrs von Fahrzeugen, die eine häufig wieder-
kehrende Verbindung zwischen bestimmten Orten unterhalten, die Aufstellung und Einreichung
von monatlichen Verkehrsübersichten nach Muster 3 oder 4 der Anlage A zugelassen werden.
An Stelle der Zählkarten können für den direkten Verkehr zwischen Mannheim und den
belgischen und niederländischen Hafenplätzen ohne Um-, Ab= und Zuladung unterwegs auch
Ein= und Ausladelisten eingereicht werden, sofern sie den Anforderungen der Zählkarten
(Absatz 2) im vollen Umfange entsprechen.
Im Falle der Einreichung monatlicher Verkehrsübersichten sind für die von der Eisenbahn
zum Schiff und umgekehrt umgeschlagenen Massengüter in ganzen Wagenladungen und die
nicht umgeschlagenen Güter jeweils getrennte Listen zu führen.
Den durch die Schiffsführung, das Ein= und Ausladen u. s. w. stark in Anspruch ge-
nommenen Schiffsführern kleinerer Fahrzeuge — den Kleinschiffern — ist gestattet, ihre
Anmeldungen an den Anschreibestellen mündlich auszuführen. Die mündlichen Angaben müssen
mit dem Inhalt der Frachtbriefe oder sonstigen Begleitpapiere übereinstimmen. Die betreffen-
den Papiere sind auf Verlangen der Anschreibestellen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Findet eine unmittelbare Umladung von Massengütern in ganzen Wagenladungen von
der Eisenbahn zur Binnenwasserstraße (Schiff, Floß) und umgekehrt statt, so ist dieser Verkehr
von demjenigen, der die Umladung bewirkt, den Organen der Eisenbahnverwaltung mittelst
Meloezettel (Anlage A Muster I und II) noch besonders anzumelden. Als eine unmittelbare
1 Umladung ist es auch anzusehen, wenn das Gut vorübergehend auf dem Ufer gelagert hat.
Zu den Eisenbahnen im Sinne dieser Bestimmungen sind auch die von Kreisen, Ge-
meinden und Privaten betriebenen Eisenbahnen einschließlich der Hafenbahnen und Kleinbahnen
zu rechnen.