Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

E 
nu. 1. 
6 I. 
(Umbindung), so ist das Floß am Umbindeplatz als angekommen, und wenn dieser ein wich- 
tigerer Hafen ist, das neuzusammengebundene auch als abgegangen anzuschreiben. Am end- 
gültigen Wasserbestimmungsort oder beim Austritt über die Zollgrenze gilt als Einladeort 
des umgebundenen Floßes der Umbindeplatz. 
84. 
Die Anschreibung der Fahrzeuge und Güter erfolgt auf Grund von Anmeldungen der 
Schiffsführer oder der Schiffahrts- und Transportunternehmer. Diese Anmeldungen haben 
schriftlich oder mündlich alsbald nach der Ankunft des Fahrzeugs an dem Hafen-, Lösch= oder 
Umladeplatz bei der zuständigen Anmeldestelle stattzufinden. 
Grundsätzlich ist über jedes nachzuweisende Fahrzeug und dessen Aus= und Einladungen 
vom Schiffsführer eine Zählkarte nach Muster 1 oder 2 der Anlage & auszufüllen. An Stelle 
#der Ausfüllung von Zählkarten in jedem Einzelfalle können zur Vereinfachung des Verfahrens 
für die beteiligten staatlichen Verkehrsverwaltungen, Schiffahrtsgesellschaften, Reedereien und 
Schiffahrt treibenden Firmen hinsichtlich des Verkehrs von Fahrzeugen, die eine häufig wieder- 
kehrende Verbindung zwischen bestimmten Orten unterhalten, die Aufstellung und Einreichung 
von monatlichen Verkehrsübersichten nach Muster 3 oder 4 der Anlage A zugelassen werden. 
An Stelle der Zählkarten können für den direkten Verkehr zwischen Mannheim und den 
belgischen und niederländischen Hafenplätzen ohne Um-, Ab= und Zuladung unterwegs auch 
Ein= und Ausladelisten eingereicht werden, sofern sie den Anforderungen der Zählkarten 
(Absatz 2) im vollen Umfange entsprechen. 
Im Falle der Einreichung monatlicher Verkehrsübersichten sind für die von der Eisenbahn 
zum Schiff und umgekehrt umgeschlagenen Massengüter in ganzen Wagenladungen und die 
nicht umgeschlagenen Güter jeweils getrennte Listen zu führen. 
Den durch die Schiffsführung, das Ein= und Ausladen u. s. w. stark in Anspruch ge- 
nommenen Schiffsführern kleinerer Fahrzeuge — den Kleinschiffern — ist gestattet, ihre 
Anmeldungen an den Anschreibestellen mündlich auszuführen. Die mündlichen Angaben müssen 
mit dem Inhalt der Frachtbriefe oder sonstigen Begleitpapiere übereinstimmen. Die betreffen- 
den Papiere sind auf Verlangen der Anschreibestellen zur Einsichtnahme vorzulegen. 
Findet eine unmittelbare Umladung von Massengütern in ganzen Wagenladungen von 
der Eisenbahn zur Binnenwasserstraße (Schiff, Floß) und umgekehrt statt, so ist dieser Verkehr 
von demjenigen, der die Umladung bewirkt, den Organen der Eisenbahnverwaltung mittelst 
Meloezettel (Anlage A Muster I und II) noch besonders anzumelden. Als eine unmittelbare 
1 Umladung ist es auch anzusehen, wenn das Gut vorübergehend auf dem Ufer gelagert hat. 
Zu den Eisenbahnen im Sinne dieser Bestimmungen sind auch die von Kreisen, Ge- 
meinden und Privaten betriebenen Eisenbahnen einschließlich der Hafenbahnen und Kleinbahnen 
zu rechnen.
	        
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