Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

300 XLIV. 
Familien als auch über den Umfang und die Art der Unterstützung und weist die Gemeinde 
behörde an, die Unterstützungsbeträge nach Maßgabe des § 10 des Gesetzes fortlaufend aus- 
zubezahlen. 
§ 7. Die Amtskassen werden den Gemeinden auf Anweisung des Bezirksamts die aus- 
bezahlten Beträge regelmäßig insoweit erstatten, als sie nach § 12 des Gesetzes aus Reichs- 
sonds zu ersetzen sind. 
Bedürftigen Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern kann auf Ansuchen bis auf 
weiteres auch für diejenigen von ihnen ausbezahlten Unterstützungsbeträge Ersatz geleistet 
werden, die über den vom Reich zu ersetzenden Mindestbetrag der Unterstützung hinausgehen. 
Auch über diese Beträge erläßt das Bezirksamt eine Anweisung an die Amtskasse, nachdem 
es sich von dem Zutreffen der obigen Voraussetzungen überzeugt hat. Diese Beträge sind den 
Amtskassen von den Lieferungsverbänden zu ersetzen. 
§ 8. In bestimmten Zeiträumen haben die Gemeinden dem Bezirksamt eine Zusammen 
stellung über die von ihnen über den Reichsanteil hinaus bezahlten Unterstützungsbeträge ein- 
zureichen. 
Der Bezirksrat hat den Gesamtbetrag dieser Unterstützungen nach der Vorschrift des § 2 
auf die zum Verband gehörigen Gemeinden umzulegen und sodann die Aufstellung und den 
Vollzug der Abrechnung des Lieferungsverbandes mit den Gemeinden und wegen der nach 
§7 Absatz 2 bezahlten Beträge mit den Amtskassen zu veranlassen. Die Rechnungs= und 
Kassenführung des Lieferungsverbandes besorgt die Stadtgemeinde des Amtssitzes. 
§ 9. Die erforderlichen Vollzugsbestimmungen zu den §§ 5 bis 8 werden vom Mini- 
sterium des Innern im Benehmen mit dem Finanzministerium getroffen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 12. August 1914. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Bodman. MNheinboldt. 
Verordunng. 
(Vom 13 August 1914.) 
Die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften betreffend. 
Zum Vollzug der landesherrlichen Verordnung vom 12. August 1911, die Unterstützung 
von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften betreffend, werden folgende Aus- 
führungsvorschriften erlassen:
	        
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