Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Nr. XLV. 323 
Geletzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 17. August 1914. 
  
Juhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: den Schun der Feldtelegraphen und Fernsprechleilungen 
belrejiend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 15. August 1911.) 
Den Schutz der Feldtelegraphen und Fernsprechleitungen betresfend. 
Wir bringen nachstehende Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntnis: 
Bekanntmachung. 
Wer Feldtelegraphen oder Fernsprechleitungen beschädigt, wird erschossen. Wer diese 
Bekanntmachung abreißt, wird schwer bestraft. 
Wird der Täter nicht ergriffen, so treten die strengsten Maßnahmen gegen die Gemeinde 
ein, auf deren Gebiet die Beschädigung vorgenommen worden ist. 
Großes Hauptaquartier. 
Karlsruhe, den 15. August 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor. 
Pfisterer. 
Ruppert. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrnhe. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1914. 60
	        
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