Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

J. 9 
5 9. 
Als statistische Anmeldestellen, die an den Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen, sowie 
an den Ausladeplätzen am freien Ufer außerhalb der Häfen und Löschstellen die Anschreibungen 
für die Statistik in, Empfang zu nehmen und die Angaben in den abgegebenen Zählkarten u. s. w. 
erforderlichenfalls durch Vergleichung mit den Frachtbriefen zu prüfen und zu berichtigen 
haben, gelten: 
für den Umschlagverkehr von Massengütern in ganzen Wagenladungen vom Schiff zur 
Eisenbahn und umgekehrt die Eisenbahnverwaltungen, 
für die dem Staate oder Gemeinden gehörigen Häfen die bezüglichen Hafenverwaltungen, 
für die privaten Häfen und öschstellen die Besitzer derselben, 
für die Ausladestellen am freien Ufer außerhalb der Häfen und Löschstellen die Gemeinde- 
behörden der Ausladeorte, soweit nicht staatliche u. s. w. Dienststellen und Privat- 
unternehmer, die in jedem einzelnen Falle noch besonders bezeichnet werden, in 
Betracht kommen. 
Am Bodensee (bis auf weiteres auch am Überlingersee), ferner auf der Strecke von 
Ohningen bis Schaffhausen ist der Verkehr von der Großherzoglichen Zollverwaltung anzu- 
schreiben; 1dder Dampfschiffverkehr (Personendampfer, Güterschiffe, Schleppkähne u. s. w.) der 
staatlichen Verkehrsverwaltungen wird jedoch in Ankunft und Abgang, und zwar sowohl für 
den Inlands= wie für den Zollauslandsverkehr von der Großherzoglichen Bodensee-Dampf- 
schiffahrtsverwaltung angeschrieben. 
An Orten, die nur gelegentlich von Fahrzeugen angelaufen werden, haben die Schiffs- 
führer bei der bestimmten Stelle entweder schriftlich (mit Zählkarten u. s. w) oder mündlich 
die nötigen Angaben zu machen oder die Unternehmer über die von ihnen ausgeführten Fahrten 
monatlich Aufschluß zu geben. Die Anmeldungen können den zuständigen Anschreibestellen 
auch durch die Post zugesandt werden. 
810. 
Mit der, Sammlung, Prüfung, Bearbeitung für landesstatistische Zwecke und Weiter- 
leitung der nach den bundesrätlichen Bestimmungen dem Kaiserlichen Statistischen Amt vorzu- 
legenden Erhebungsmaterialien ist das Großherzogliche Statistische Landesamt beauftragt. Die 
übrigen bei der Neuregelung der Binnenschiffahrtsstatistik beteiligten Großherzoglichen Behörden 
(vergleiche § 9 Absatz 1) werden die bezüglichen Ersuchen und Verfügungen des Statistischen 
Landesamts jeweils sorgfältig und mit tunlichster Beschleunigung erledigen. 
l1 1. 
Die Einsendung der Anmelde= und Anschreibeformulare, d. h. der Zählkarten Anlage A 
Muster 1 und 2 oder der gleichwertigen sonstigen Papiere und der monatlichen Verkehrsüber= 
sichten Anlage A Muster 3 und 4, seitens der Anschreibestellen, der staatlichen Verkehrs- 
verwaltungen und der Schiffahrtsgesellschaften, Reedereien, Schiffahrt treibenden Firmen u. s. w. 
Gesetzes: und Verordnungsblatt 191.1.
	        
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