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Als statistische Anmeldestellen, die an den Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen, sowie
an den Ausladeplätzen am freien Ufer außerhalb der Häfen und Löschstellen die Anschreibungen
für die Statistik in, Empfang zu nehmen und die Angaben in den abgegebenen Zählkarten u. s. w.
erforderlichenfalls durch Vergleichung mit den Frachtbriefen zu prüfen und zu berichtigen
haben, gelten:
für den Umschlagverkehr von Massengütern in ganzen Wagenladungen vom Schiff zur
Eisenbahn und umgekehrt die Eisenbahnverwaltungen,
für die dem Staate oder Gemeinden gehörigen Häfen die bezüglichen Hafenverwaltungen,
für die privaten Häfen und öschstellen die Besitzer derselben,
für die Ausladestellen am freien Ufer außerhalb der Häfen und Löschstellen die Gemeinde-
behörden der Ausladeorte, soweit nicht staatliche u. s. w. Dienststellen und Privat-
unternehmer, die in jedem einzelnen Falle noch besonders bezeichnet werden, in
Betracht kommen.
Am Bodensee (bis auf weiteres auch am Überlingersee), ferner auf der Strecke von
Ohningen bis Schaffhausen ist der Verkehr von der Großherzoglichen Zollverwaltung anzu-
schreiben; 1dder Dampfschiffverkehr (Personendampfer, Güterschiffe, Schleppkähne u. s. w.) der
staatlichen Verkehrsverwaltungen wird jedoch in Ankunft und Abgang, und zwar sowohl für
den Inlands= wie für den Zollauslandsverkehr von der Großherzoglichen Bodensee-Dampf-
schiffahrtsverwaltung angeschrieben.
An Orten, die nur gelegentlich von Fahrzeugen angelaufen werden, haben die Schiffs-
führer bei der bestimmten Stelle entweder schriftlich (mit Zählkarten u. s. w) oder mündlich
die nötigen Angaben zu machen oder die Unternehmer über die von ihnen ausgeführten Fahrten
monatlich Aufschluß zu geben. Die Anmeldungen können den zuständigen Anschreibestellen
auch durch die Post zugesandt werden.
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Mit der, Sammlung, Prüfung, Bearbeitung für landesstatistische Zwecke und Weiter-
leitung der nach den bundesrätlichen Bestimmungen dem Kaiserlichen Statistischen Amt vorzu-
legenden Erhebungsmaterialien ist das Großherzogliche Statistische Landesamt beauftragt. Die
übrigen bei der Neuregelung der Binnenschiffahrtsstatistik beteiligten Großherzoglichen Behörden
(vergleiche § 9 Absatz 1) werden die bezüglichen Ersuchen und Verfügungen des Statistischen
Landesamts jeweils sorgfältig und mit tunlichster Beschleunigung erledigen.
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Die Einsendung der Anmelde= und Anschreibeformulare, d. h. der Zählkarten Anlage A
Muster 1 und 2 oder der gleichwertigen sonstigen Papiere und der monatlichen Verkehrsüber=
sichten Anlage A Muster 3 und 4, seitens der Anschreibestellen, der staatlichen Verkehrs-
verwaltungen und der Schiffahrtsgesellschaften, Reedereien, Schiffahrt treibenden Firmen u. s. w.
Gesetzes: und Verordnungsblatt 191.1.